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Neue jüdische Monatshefte · 1919-01-10 · Heft 7-8 (10.1.1919) · p. Seite 160

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1918-1919
Issue
Heft 7-8 (10.1.1919)
Article
Trennung von Kirche und Staat
Date
1919-01-10
Page
Seite 160 (sequence 5)
Language
German
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•158_________.......■....................■...................... s................... ..........; _v.......•......_ hinaus etwas für den Gemeindesäckel bleibt, man wird wieder das häßliche Spiel'anfangen,, die Eitelkeit auszunutzen, die mit den freiwilligen Spenden in der Synagoge so unliebsam verknüpft war. Die Trennung von Kirche und Staat wirkt zurück auf die Schule und den Religionsunterricht. Mit der amerikanischen Form ist die Hinwegnahme des Religionsunterrichts von der Schule verbunden. Er hört dann auf, ein Gegenstand der Schulerziehung zu sein, und wird ganz und gar der Religionsgemeinde überlassen. "Wünschenswert ist das natürlich nicht, aber wenn das allgemein für alle Konfessionen durchgeführt wird, so wird wenigstens keine Benachteiligung der Juden vorhanden sein, es wird sich dann eben zeigen, inwieweit die jüdischen Eltern Pflichtgefühl und Frömmigkeit haben, für die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu sorgen. Amerika hat in dieser Beziehung übrigens eine Ausgleichsmöglichkeit geschaffen, der Staat hat zwar den Religionsunterricht von den Staatsschuld! ausgeschlossen, aber er hat nicht den Zwang zum Besuche der Staats schule ausgesprochen, er gestattet private konfessionelle Schulen, und diese können nicht minderwertig werden, da alle Berechtigung zum Übergang in höhere Schulen und •Universitäten sowohl von der Staatswie von der Privatschule aus .von der Ablegung einer Eintrittsprüfung abhängig sind. In anderer Form, viel einseitiger, hat Frankreich die Trennung vollzogen, es hat zwar den Staat frei von kirchlichem Einflüsse gemacht, aber nicht die Kirche frei vom Staate. Das französische Trennungsgesetz hat gleichfalls die kirchlichen Gemeinschaften zu privaten, nicht -mehr öffentlich-rechtlichen Vereinigungen herabgedrückt, aber die Befugnis, ihre Angelegenheiten vollkommen selbständig zu regeln, hat es iiinen nicht gegeben- Der Staat hat sich starke Aufsichtsrechte vorbehalten und überwacht nicht bloß die finanzielle Gebarung der Kultvereine, sondern er hat auch Aufsichtsrecht und Spruchgewalt in bezug auf die Kirchenlehre und ihre Übung, er hat sich das Recht der Einmischung in die innerkirchlichen Angelegenheiten gewahrt. Dieses System hat also alle Nachteile der amerikanischen Regelung ohne deren Vorteile. Es verweist die Gläubigen auf die Form der Vereinsbildung mit all ihren Nachteilen, aber es gibt keine Freiheit von staatlicher Bevormundung.^ In gleicher Weise wie bei dem amerikanischen System ist aus der Schule der konfessionelle Religionsunterricht verbannt. Eine besondere Form der Trennung von Kirche und Staat hat Belgien entwickelt. Dort sind die Kultvereinigungen über den Rechtsstand der Privatvereino hinausgehoben, ihnen ist die vollständige Freiheit der Ausgestaltung ihrer Angelegenheiten zuerkannt, der Staat mischt sich weder in die Verwaltung ein, noch nimmt er ein Aufsjchts- oder Kontrollrecht für sich in Anspruch, jede Religionsgemeinschaft hat das unbestrittene Recht, mit ihren kirchlichen Oberen auch im Ausland in Verbindung zu treten. Die Schulangelegenheiten sind nahezu völlig der Kirche zugesprochen. Trotz diesem Verzicht auf jede staatliche Kontrolle "übernimmt der Staat die Verpflichtung der Besoldung der Religionsdiencr, und die Religionsgemeindeh haben selbst für die in ihrer Hand befindlichen Schulen nur den geringsten Teil der Kosten

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