Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1918-1919
- Issue
- Heft 7-8 (10.1.1919)
- Article
- Trennung von Kirche und Staat
- Date
- 1919-01-10
- Page
- Seite 162 (sequence 7)
- Language
- German
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Juden zur jüdischen Gemeinde seines politischen Bezirks, bis er eine Wülenserkläning*, daß er austritt, abgibt Den Gemeinden müssen wir suchen, ihren Charakter als öffentlich-rechtliche Gebilde zu erhalten und * dürfen - sienicht zum Verein herabsanken lassen, Das Selbstbesteuerungsrecht als Grundlage der materiellen Unabhängigkeit ist zu fordern. Die Gemeinde bleibt dann wie bisher frei in .ihrer Verwaltung und ihrer religiösen Handhabung; es fällt das bisherige staatliche Beaufsichtigungsrecht und das Bestätigungsrecht in beziig auf Geistliche und Vorsteher, Und der durch die allgemeine staatliche Gesetzgebung zum " Ausdruck kommende Zwang zu einer demokratischen Verfassung und zur Gewährleistung der Minderheitsrechte .könnte dem Gemeindeleben nurförderlich sein. Zu fordqrn wäre noch, daß, was bisher in Preußen fehlte, der von den Einzelgemeinden in voller Freiheit und nach eigenem Wunsche vorzunehmende Zusammenschluß in Provinzial- und Landesgemeinden mit dorn gleichen öffentlich-rechtlichen Charakter ausgestattet wird, der den anderen Bekenntnissen zugestanden wird. Dann hätten diese höheren Einheiten die Kraft und die Fälligkeit, für die leistungsschwachen Kleingemeinden durch die Zusammenfassung der Kräfte aller Rcliglonsgcnossen gebührend zu sorgen. Mit der Trennung von Kirche und Staat ist notwendig verbunden, daß der Staat keinen Einfluß auf den Religionsunterricht ausübt und selber nicht von konfessionellem . Einfluß abhängig wird, es braucht aber nicht mit ihr verbunden zxi sein die Verbannung 'des Religionsunterrichts von der Schule. Somit wäre wieder mit Rücksicht auf den Kulturwert der Religion zu fordern, daß er als Angelegenheit der Religionsgemeinde im Rahmen und Plane des allgemeinen Schulunterrichts erhalten bleibt. Ob er vom Staat oder der Gemeinde bezahlt oder unterstützt wird, ist im Grunde eine nebensächliche Frage. Die Hauptsache ist, daß auch in diesem Punkte der jüdische Unterricht nicht anders behandelt wird als der christliche. Die Stellung des Staates zum Religionsunterricht muß eine gleichmäßige sein, und gleichmäßig müssen dann auch die-Bestimmungen, die in bezug auf den Religionsunterricht zur Wahrung der Interessen der Minderheiten erlassen werden, für alle Bekenntnisse gelten. Und schließlich wäre zu fordern, daß, wenn die mchtkonfessionolle Staatsschule als Einheitsform bestimmt wird, das Recht zur privaten Schulgründung auf konfessioneller Grundlage nicht verwehrt werde; wer will, mag davon Gebrauclumachen. Käme auf dieser Grundlage die Trennung von Staat und Kirche zustande, so wäre «allen billigen Ansprüchen genügt, der. Staat wäre von kirchlichem Einflüsse losgelöst und hätte dafür gesorgt, daß die Verwaltung der Religionsgemeinden demselben demokratischen Gesetze gehorcht, auf (las nunmehr das ganze Volksleben sich aufbauen soll, und die Gemeinde selbst könnte in voller Freiheit sieh auswirken. Damit wäre die Lebensmögh'chkeit der jüdischen Gemeinde gewahrt, und wir würden ohne wesentliche Erschütterung in die neuen Verhältnisse hinüberschreiten.