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Neue jüdische Monatshefte · 1919-01-10 · Heft 7-8 (10.1.1919) · p. Seite 158

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1918-1919
Issue
Heft 7-8 (10.1.1919)
Article
Trennung von Kirche und Staat
Date
1919-01-10
Page
Seite 158 (sequence 3)
Language
German
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156- Verein den Rücken kehren. Das amerikanische Gösetz hat. zwar aus Gründen der Finanzgebarung die religiösen Gesellschaften nibht unter das einfache Vereinsgesetz gestellt, besondere Rech&formen für sie geschaffen, aber als öffentlich-rechtliche Körperschaften läßt es sie nicht gelten. In dieser Form der Trennung vereinen sich wesentliche Vorzüge mit starken Nachteilen. Als einen Vorzug kann man es, wenn man nur die Theorie im Auge hat, betrachten, daß bei dieser Form der Gemeindebildung die persönliche Frömmigkeit zum Ausdruck kommt Mitglied der Gemeinde ist dann nur der roligiös Interessierte. Umfang und Leistung der Gemeinde gäbe dann Aufschluß nicht bloß über die in eine Religion Hineingeborenen, sondern über die in Wahrheit und Wirklichkeit Gläubigen, innerlich Zugehörigen. Es Ist ferner ein Vorzug, daß bei dieser Form der Regelung der Staat sich in die inneren Angelegenheiten derReligionsgemeinde in keiner Weise einmischt. Sie ist völlig selbständig, verwaltet sich nach Grundsätzen, die von ihr selbst aufgestellt werden, sie ist in der Verwendung der Beiträge ihrer Mitglieder nur an die Zustimmung ihrer Mitglieder oder deren Vertreter gebunden und nicht an staatliche Genehmigimg, sie kann ihre Geistlichen nach ihrer Wahl anstellen, ohne an staatliche Bestätigung gebunden zu sein; sie ist ungehemmt in ihrem Verkehr mit kirchlichen Oberen, kann die Formen des Zusammenschlusses zu höheren Einheiten nach Belieben vornehmen; kurzum, sie kann sich nach jeder Richtung hin frei auswirken. Aber gegen diese Regelung ist ein grundsätzliches Bedenken vorzutragen. Es entspricht nicht der Würde und der Bedeutung der Religion im Volksleben, den Zusammenschluß ihrer Bekenner auf den Weg der Vereinsgründung zu verweisen. Der Religion kommt nicht bloß nach ihrer Vergangenheit, sondern auch nach ihrem Gegenwartswert eine solche Stellung zu, daß man den Zusammenschluß zu einem Bekenntnis nicht wie einen Verein behandeln kann, ihrer Bedeutung im Volksleben als des wichtigsten Kulturbestandteils gebührt es, daß man die Gebilde ihres Zusammenschlusses als Gebilde öffentlichen Rechtes ausbaut. Zu dieser grundsätzlichen Erwägung tritt, hinzu die Erkenntnis von Nachteilen dieser oben skizzierten Regelung nach amorikanischem'Vorbilde, die auf der Hand liegen. Der Gemeindeverwaltung muß die Stetigkeit ermangeln. Man kann immer nur finden Augenblick lebon, da man ja nie sicher'ist, ob sich nicht jemand in einem Moment der Unzufriedenheit von der Gemeinde trennt, persönliche Gekrä'nktheit und Eitelkeit kann rasch der Grund zum Austritt werden; Aufgaben, die auf lange Sicht Belastung bringen, kann du? Gemeinde nicht in Angriff nehmen, denn sie kann nie wissen, ob ihre Mitglieder ihr treu genug bleiben werden, daß sie die Aufgaben zu Ende führen kann, die Gemeinde hört auf, eine Sozialgemeinde zu sein. Alles, Bauten, gottesdienstliche Einrichtung, Unterrichtsfürsorge, Armenpflege, muß so knapp und billig als möglich bemessen werden aus Furcht vor dem Austritt, .d i e Ausgaben richten, sich nicht nach dem Bedürfnis, sondern 'das Bedürfnis nach den Einnahmen, Soziale Einrichtungen scheiden« aus dem Aufgaben-

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