Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1918-1919
- Issue
- Heft 7-8 (10.1.1919)
- Article
- Trennung von Kirche und Staat
- Date
- 1919-01-10
- Page
- Seite 157 (sequence 2)
- Language
- German
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155 erklärung, man war durch die bloße Tatsache des Judeseins oder Christseins Mitglied seiner Glaubensgemeinde und blieb es, bis man durch einen Willensakt seinen Austritt erklärte, dieser Austritt war zudem mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Soweit behandelte, mit einer Ausnahme, der Staat alle drei hauptsächlich in Frage kommenden Bekenntnisse gleich, auch darin behandelte er sie gleich, daß er diese Religionsgemeinden zu Körperschaften öffentlichen Rechts erhob und ihnen das Besteuerungsrecht gegenüber ihren Mitgliedern gab. Dann aber begann die Ungleichheit. Er stattete die christlichen Gemeinden mit erheblichen Staatszuschüssen aus, zu denen alle Bürger des Landes durch ihre Steuerleistung beitrugen, während er für die jüdischen Gemeinden nichts gab. Diese Ungleichheit setzte sich beim Religionsunterricht fort. Der Staat fühlte.sich als mit der christlichen Kirche verbunden, deshalb richtete er .von sich aus auf den Schulen christliehen Religionsunterricht ein und bezahlte ihn, den jüdischen Religionsunterricht duldete er höchstens, wenn die jüdische Gemeinde ihn einrichtete und ihm die Lehrer stellte, allenfalls gab er Zuschüsse oder ließ sie durch die Stadtgemeinden geben. Er machte den christlichen Unterricht zum Pflichtgegenstand und Prüfungsgegenstand und verweigerte das gleiche für den jüdischen. Und wenn wir Juden auch dieser letzten Tatsache nicht' allesamt ablehnend gegenüberstanden, — zur Wahrung der Gewissensfreiheit wünschte die Orthodoxie die Erhaltung dieses Zustandes —, von Seiten des Staates war diese SteLlung zum jüdischen Religionsunterricht eine bewußte und gewollte Minderbewertung der jüdischen Religion. Nun soll jetzt Staat und Kirche voneinander getrennt werden, d. h. der Staat will sich auf seine politische Aufgabe allein beschränken, will, daß seine Staatseinrichtungen, wie z. B. die Schule, von kirchlichen Einflüssen nicht berührt werden, daß also die Schule unkonfessionell sei, und daß der Religionsunterricht der Kirche allein überlassen bleibe. Er will die Staatezuschüsse für die Kirchengemeinden allmählich in Wegfall bringen und verzichtet dafür auf sein bisheriges Recht, in die Kirchenangelegenheiten hineinzureden: er will die Gemeinden sich selbst in voller Freiheit überlassen. Für solche Trennung gibt es nun verschiedene Möglichkeiten, und die einzelnen Staaten, die sie bisher durchgeführt haben, haben sich dabei von verschiedenen- Grundauffassungen leiten lassen. Das klassische und erste Land der Kirchentrennung ist Amerika, dort hat der Staat jede Verbindung mit der Kirche gelöst. Er erklärt, daß er den Zusammenschluß zu religiösen Gemeinden ganz auf Freiheit und auf den persönlichen Willen des einzelnen sich gründen lassen will. So wird die Gemeinde zum freien Verein; wer mit Gleichgesinnten sich zur Befriedigung seiner religiösen Bedürfnisse vereinigen will, mag sich nach Belieben mit ihnen zusammentun, hält er einen Anschluß nach anderer Richtung für richtig, so kann er das eben geknüpfte Band lösen und ein anderes suchen. Die Religioitsgemeinde ist also dann vollständig einem Privatverein gleichgestellt, sie ist nicht mehr eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, man wird Mitglied durch eine Willenserklärung und kann ohne Förmlichkeit dem