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Neue jüdische Monatshefte · 1918-11-10 · Heft 3-5 (10.11.1918) · p. Seite 86

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1918-1919
Issue
Heft 3-5 (10.11.1918)
Article
Heiliges Volk
Date
1918-11-10
Page
Seite 86 (sequence 4)
Language
German
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Gewalt des Weltlichen hinaus sich zum reinen Dienst der Nächsten erhebe und, wo ein Widerstreit beider auftaucht, er das Leben der Kreatur preisgebe, damit er das Leben im Geiste wahre. Das Martyrium äst der Sieg des Menschen der Gemeinde, ein Leiden zum Zwecke des Zeugens für die Gemeinde gegen alle Natürlichkeit und ihre Herren." In der Gegenwart sieht Görland die Absicht der Gemeindegestaltung wirksam iii der „Heilsarmee, in den Logen und in verheißungsvoller Weise in der Volksheimbewegung". Forderung und Begriffsbestimmung. Die intensivste Form des gesellschaftlichen Lebens bildet also die Gemeinde; darum ist sie gefüllt mit starken Expansivkräften. Sie wirkt über sich hinaus und hofft, auf die Gesamtheit einwirken zu können. Sie spürt sich als die höhere Form und sieht auf jede Gesellschaft ohne Gemeinschaft herab. Ist es eine Gemeinde, die den Boden der Blutseinheit verließ (christliche Gemeinschaft, Logen), so nimmt sie die Umwandlung der Menschheit zum Ziel. Spürt sie aber in den sie zusammenkettenden Dingen die „Stimme des Blutes", so sucht sie das ganze Volk (oder Rasse: Panslawismus, Alldeutschtum) in ihren Kreis einzubeziehen. Sie erhebt die Forderung: „Ihr sollt sein ein heilig Volk •und ein Reich von Priesternl" und sieht, wie Fichte, nur im Seelsorger den Volkslehrer. Hier stellt sich also dem Volk als Begriffsbestimmung die sittliche Forderung gegenüber. Es entstehen neue Definitionen des Volkes, die nicht von der -Gegebenheit ausgehen, es also nicht soziologisch erfassen, sondern von dem Wunsche, wie das Volk sein soll, es also ethisch anpacken. Dieser neue Begriff löst sich los von den soziologischen Kennzeichen der Gesellschaft, Wirtschaft und Recht: „Steht doch Fichtes Begriff des Volkes über aller Ökonomie und allem Staat; es ist das Wesen, das in der Hand .Gottes Werkzeug ist, seine Absichten in der Weit zu verwirklichen." (G ö r 1 a n d.) Die Grenzen der Forderung. Bei einer sittlichen Forderung ist dies zu unterscheiden: ob bie die Begriffsbestimmung des attackierten Gegenstandes unangetastet läßt und auf ihrer Grundlage lediglich dort einsetzt, wo der menschliche Wille „zu wünschen übrig läßt" — oder aber, ob sie diese Begriffsbestimmung zerbricht, um zu dekretieren: Der Gegenstand hat so und so zu sein (wie er gar nicht sein kann). Einer Aktiengesellschaft gegenüber kann die sittliche Forderung verlangen, daß, wer in ihr tätig ist, nach bestem Wissen gerecht ist und niemanden übervorteilt. Sie kann selbst verlangen, daß statutengemäß dem Eintreten von sozialen Mißständen vorgebeugt wird: durch einen Arbeiterschutz, durch Beschrän* kung der Dividende und Zuführung des überschießenden Betrages zu gemeinnützigen Zwecken (Renner), durch eine Gewinnbeteiligung oder dergleichen. Aber sie kann nicht davon abstrahieren, daß die Aktiengesellschaft ein Erwerbsunternehmen ist, und ein Bethaus eben- sowenig wie ein Vergnügungsetablissement.

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