Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1917-1918
- Issue
- Heft 18 (25.6.1918)
- Article
- Gleichberechtigung in Rumänien
- Date
- 1918-06-25
- Page
- Seite 414 (sequence 4)
- Language
- German
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karoster Vertrages den rumänischen Behörden die volle Handhabe bioton, sie ganz außer Wirkung zu bringen. Die zwei mit der Gleichberechtigung beglückten Ausnahmekategorion sind, wie aus dem Artikel 28 des Bukarestor Vertrages hervorgeht, die Kriegsteilnehmer und jene, die selbst und deren Eltern — Vater sowohl wie Mutter! —' im Lande geboren sind. Obgleich es nun Herrn Marghiioman und Genossen, wie auch jeder untergeordneten Ausführung?;bchörde in Rumänien sehr woh|, bekannt ist, daß Rumänien in diesem Halbjahrhundert wohl eine starke Auswanderung, ab^r keine Einwanderung von Juden aufzuweisen hatte, und daß die heute in diesem Lande lebenden nichtausländischen Juden für sieh und für ihre Vorfahren den Vorzug der Geburt auf rumänischem Boden sehr wohl in Anspruch nehmen dürfen, so hieße es doch jede rumänische Verwaltungstugend verkennen,- wenn man glauben wollte, der Nachweis dafür würde in jedem einzelnen Falle dem Gleichberechtigungskandidaten erspart bleiben. Es hieße gleichfalls die sittlichen Grundeigenschaftom des rumänischen Politikers -und Beamten schlecht einschätzen, wollte man annehmen, daß man auf dieser Seite nicht von vornherein an die schon aus diesem einzigen Funkte sich ergebende Mannigfaltigkeit von Möglichkeiten gedacht hätte, die legislativen Zugeständnisse auf dem Verwaltungswege illusorisch zu machen. Eigentliche amtliche Geburtsregister gibt es in Rumänien erst •seit 1866—1S80. Seine eigene und seiner Eltern Geburt im Lande durch diesen authentischen Nachweis zu erhärten, würde mithin nur dem jüngsten Jahrgang der Gleichberechtigungsaspiranten möglich sein. Und auch diesen nur in dem nicht immer wahrscheinlichen Falle, daß die amtlichen Register dem Antragsteller zugänglich gemacht werden. Jeder, der von rumänischer Verwaltungspraxis den Juden gegenüber auch nur die leiseste Ahnung hat, der jemals in den Abgrund von Tücke und Niedertracht, der rumänische Judenpolitik heißt, einen Blick zu tun Gelegenheit hatte, wird diese Bedenken wohl zu würdigen wissen. In den meisten Fällen den Juden den Nachweis unmöglich zu machen, ist es das wenigste, was einer rumänischen Bc- 'hörde unterstellt werden darf. Das nämliche gilt auch von der, anderen beglückten Jvategorie der K r i e g s t e i 1 n e h m e r. Einem gleichen Versprechen der rumänischen Regierung während des Balkaxikrieges hat man sich dadurch zu entledigen gewußt, daß man einen Regimentsnachweis forderte und den' Heeresstellcn den auch strikte befolgten Wink gab, den jüdischen Kriegsteilnehmern diesen Nachweis zu verweigern. Die posthume Gleichberechtigung wurde dann im wesentlichen nur denen zuteil, .die längst in den Gräbern der Dobrudscha schlummerten. Geschieht auch diesmal nichts, um zumindest diesen ihr Recht zu sichern, so ist es sehr wahrscheinlich, daß auch nach ,diescin Kriege von den 30 000 Juden im rumänischen Heere vor 'allem* jenen die Gleichberechtigung erblüht, die die freudige Überraschung im Jenseits treffen wird. Noch lassen sich die in Bukarest begangenen schweren Unterlaö'guugsfeliier in vollem Maße gut machen. $o verfehlt und dem,