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Neue jüdische Monatshefte · 1918-06-25 · Heft 18 (25.6.1918) · p. Seite 413

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1917-1918
Issue
Heft 18 (25.6.1918)
Article
Gleichberechtigung in Rumänien
Date
1918-06-25
Page
Seite 413 (sequence 3)
Language
German
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„Artikel XXVIII. Die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses soll in Rumänien keinen Einfluß auf die Rechtstellung' der Einwohner, insbesondere auf die politischen und bürgerlichen Rechte, ausüben. Der im Absatz 1 ausgesprochene Grundsatz wird auch insoweit zur Durchführung gebracht werden, als es sich um Einbürgerung der staatlichen Bevölkerung, Rumäniens mit Einschluß der dort bisher als Fremde b e h a n d e 11 e n Juden handelt. Zu diesem Zwecke wird in Rumänien bis zur Ratifikation des Friedensvertrages ein Gesetz erlassen werden, wonach jedenfalls alle Staatenlosen, die am' Kriege, sei es im aktiven M i 1 i t Ii r dJ cnst, sei es im Hilfsdienst, teilgenommen haben, oder die im Lande geboren und dort ansässig sind und von dort geborenen Elt&rn stammen, ohne weiteres als vollberechtigte rumänische Staatsangehörige angesehen werden sollen und sie h als solche bei d e n Gerichten einschreiben lassen könne n;• der Erwerb der r u m ä n i s c h e u Staatsangehörigkeit wird sich a u e Ii a u f die E h e - f r a u e n, die Witwen und die minderjährigen Kinder solcher Personen erstrecken.44 Man muß diese ungeheuerliche Verklausulicrung einer selbstverständlichen, in sich selbst gerechtfertigten Rechtsforderung mit der Formulierung im Artikel 44 des Berliner Kongresses vergleichen, um zu' begreifen, daß der ,,Gleichberechtigungs"-Artikel des Bukarester Vertrages nicht mehr als eine ganz unmögliche, kaum glaubliche Verzerrung jener im Berliner Vertrage niedergelegten Forderung bedeute. Der Artikel 44 des Berliner Vertrages von 1878 lautete klipp und klar: „In Rumänien kann der Unterschied des religiösen Glaubens und der Konfessionen gegen niemanden als ein Grund für die Ausschließung oder für die Ungeneigtheit angerufen werden, wo der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Stellen, Ämtern und Ehren oder die Ausübung der verschiedenen Berufe und Industrien, an welchem- Orte immer, in Frage kommen/4 Während also hier die Gleichberechtigung im Prinzip allen jüdischen Einwohnern Rumäniens anerkannt wird, wird sie im angeführten Artikel 28 ausdrücklich gewissen Kategorien in Aussieht gestellt, und es sind Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der,Eriaugung der Bürgerrechte statuiert, die allem modernen Rechtsempfinden Hohn sprechen' und vom Standpunkte des modernen Staatsrechts schlechthin sinnlos sind. Stellt so die neue Bestimmung }) r i n / i p i e 11 einen Rückschritt und eine Verschlechterung dar. so hat sie auch faktisch, hinsichtlich der Aussicht auf Verwirklichung, nichts vor der des Berliner Vertrages voraus. Einer Ansicht, die den Vorzug der Bukarester Formulierung gegenüber der unerfüllt gebliebenen Forderung von 1878 etwa darin erblicken wollte, daß jene nun doch zumindest einem großen Teil, wenn nicht der Mehrzahl der Juden- Rumäniens tatsächliche Gleichstellung gewährleistet, müssen folgende schwere Bedenken entgegengehalten werden, die die Befürchtung Gewißheit werden lassen, daß die Bestimmungen des Bu-

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