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Neue jüdische Monatshefte · 1918-06-25 · Heft 18 (25.6.1918) · p. Seite 412

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1917-1918
Issue
Heft 18 (25.6.1918)
Article
Gleichberechtigung in Rumänien
Date
1918-06-25
Page
Seite 412 (sequence 2)
Language
German
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412 Stellung-'aus den Bukarester -Verhandlungensiegreich hervorgehen würde. In der Verleumdungsoffensive der Feinde Deutschlands hat die rumänische Judenfrage vom Anbeginn an eine^ nicht nebensächliche Rolle gespielt; in der moralischen. Einkreisungskette, in der Deutschland eingezwängt, werden sollte, bildete diese Frage-wahrlich Dicht das schwächste Glied. Englische und amerikanische Blätter haben mit Vorliebe und nicht ohne Geschick auf die leider tatsächlich nicht ganz eindeutige Haltung Bismarcks der Rechtsfrage der Juden Rumäniens gegenüber auf dem Berliner Kongreß von 1878 hingewiesen und den Vorsuch gmacht, die Schuld daran, daß die rumänische Juden frage aus den Verhandlungen dieses "Kongresses ungelöst hervorgegangen, ist, der damaligen Haltung Deutschlands in der rumänischen Frage in die Schuhe y.u schieben. Was wäre wohl besser dazu angetan, diese Anschuldigung zu entkräften und das Ehrenschild der deutschen Politik von dieser Befleckung reinzuwaschen, als wenn Deutschlands Vertreter in Bukarest 1918 jenen unbeugsamen Willon^/ur Gerechtigkeit der Welt offenbart hätten, der dorn „ehrlichen Makler1' von anno 1878 abging, wenn die Juden Rumliniens heute ihr Recht aus den Händen des Siegers ■ empfingen? Das Versprechen vom 15. März verhieß es, und heilloser Schwarzseherei wäre jeder gestehen worden, der an dessen voller ynd gerechter Einlösung auch nur den geringsten Zweifel hegen wollte. Um so härter traf die Enttäuschung. Als die Bestimmungen des Bukarester Friedensvertrages bekannt wurden, stellte es sich heraus, daß hier mehr, als sich je befürchten ließ, Ereignis geworden ist. Und ohne jede Übertreibung und mit aller Entschiedenheit muß festgestellt werden, daß. die Bestimmungen bezüglich der Rechtstellung der Juden Rumäniens im Bukarester Vertrag von 1918 gegenüber denen des Berliner Vertrages von 1878 keinen Fortschritt, sondern vielmehr in jeder Hinsicht einen Rückschritt bedeuten. Es wäre besser, der Artikel 44 des Berliner Vertrages wäre durch' den Artikel 28 des Bukarester Vertrages nicht entstellt worden. Der Pflicht zur Kritik enthebt schon die bloße Wiedergabe des Wortlautes des betreffenden Abschnites des neuen Vertrages. Dieser Abschnitt bildet das 7. Kapitel des Bukairester Vertrages, überschrieben. „Gleichberechtigung der Religionsbekenntnisse in Rumänien". Er lautet: Artikel XXVII. In Riimünien wird dem römisch-katholischen, dem-grie- . ohisch-uniierten, dem bulgarisch-orthodoxen, dem protestantischen,' dem islamitischen und dem j ü di s ch e n Kultus dieselbe Freiheit sowie derselbe gesetzliche und behördliche Schutz wie dem rumänisch-orthodoxen Kultus gewährt. Insbesondere soll ihnen das Recht zustehen. Pfarreien oder Kultusgemeinden zu errichten sowie Schulen zu gründen, die als Privatschulen angesehen werden und in ihrem Betriebe nur im Falle einer Verletzung der staatlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung behindert, werden können; in allen öffentlichen und Privatschulen können die Schüler zur Teilnahme am Religionsunterricht nur ...Insofern verpflichtet werden, als er von den dazu berechtigten Lehrern : ihre« Bekenntnisses erteilt wird/'

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