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Neue jüdische Monatshefte · 1918-04-10 · Heft 13 (10.4.1918) · p. Seite 311

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1917-1918
Issue
Heft 13 (10.4.1918)
Article
Eine Ehrenschuld
Date
1918-04-10
Page
Seite 311 (sequence 3)
Language
German
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Sil ein Z w a n g zur Flucht Die Evakuierungen waren militärische Anordnungen, und zwar nicht einmal militärisch-strategische, sondern militärisch-politische. . . Nur so erklärt sich die Maßnahme, wonach das „engere Kriegsgebiet" bis zu 300 Kilometer ins Hinterland reichte. Der pathetischen Frage deutscliradikaler Antisemiten sollte man den Bericht über die zwangsweise Entfernung von 150 000 Bewohnern der Bukowina, über die plötzliche Evakuierung der Gegenden um Przemysi, Dobromü, Dynow usw. vorlesen: „Man hat die Loute plötzlich in der Nacht geweckt, als ob der Feind schon da wäre, man hat der Mutter kerne Zeit gegeben, ihr Kind aufzusuchen, dem Manne nicht gestattet, seino Frau mitzunehmen, man hat ihnen nicht Zeit gelassen, die nötigsten Kleider zusammenzuraffen, kurz, man hat sie einfach zwangsweise entfernt.'4 (Abg. K o 1 e s s a in der Flüchtlingsdcbatte.) :h :fc * r Die Flüchtlinge waren bis nun Objekte, die — wie ein Parlamentarier trefflich bemerkte — „evakuiert, instradiert, poriustriert, approvisioniert, kaserniert" wurden. Diese „charitative Tätigkeit'1 artet*; leider nicht selten in ganz bestialische Mißhandlungen aus, schuf große Friedhöfe in den Flüchtlingslagern, und da es keine parlamentarische Kontrolle gab, dafür aber eine unerhört harte Zensur, die keinen Laut aus diesem Inferno an die Öffentlichkeit dringen ließ, waren die Flüchtlinge in der Ära S t ü r g k h vogelfrei. Minister des Innern Graf Toggen bürg selbst sprach von „bedauerlichsten Vorfällen" und von seinem „ganzen Mitleid für die Schwerbetroffenen". Das Parlament trug nun seine Ehrenschuld ab und schuf das Flüchtlingsschutzgesetz. Es sichert den Flüchtlingen im wesentlichen folgende Rechte: Freizügigkeit, das Recht auf Arbeit und gesetzlichen Anspruch auf bestimmte Bargeldbezüge. Der Lagerzwang ist aufgehoben. Die Insassen können neue Aufenthaltsorte wählen, ohne der staatlichen Fürsorge verlustig zu werden. Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß den Kriegsflüchtlingen entsprechende Arbeitsmöglichkeiten gegen angemessene Entlohnung geboten und die zum Antritt der Arbeit etwa notwendigen amtlichen Dokumente ausgefolgt werden (§ 5). Das Gesetz ordnet ferner an,, daß „die bestehenden Sammelniederlassungen für Kriegsflüchtlinge den Anforderungen der Hygiene und Sittlichkeit entsprechend und unter Ermöglichung der familienweisen Gruppierung einzurichten sind" (§ 4), und hat endlich auch dafür gesorgt, daß alle Organe, welche amtlich mit dem Flüchtlingswesen befaßt sind, Sprache, Sitten und Gebräuche ihrer Schutzbefohlenen zu kennen haben. Wir geben uns keinen Illusionen hin: Gäbe es keine polnische, ruthenischo, südslawische, rumänische, italienische Flüchtlingsfrage, sondern bloß eine jüdische — das Flüchtlingsschutzgesetz wäre nicht zustande gekommen. Die Not der anderon hat dorn verjagten Ostjuden geholfen. Daß aus diesem Anlaß manches Vorurteil zerstreut, manches Unrecht erkannt, manche Verleumdung gebrandmarkt wurde, mag den Schworgeprüften eine Genugtuung sein.

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