Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1917-1918
- Issue
- Heft 11 (10.3.1918)
- Article
- Ukraina
- Date
- 1918-03-10
- Page
- Seite 251 (sequence 3)
- Language
- German
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25t zeucrkannb wird, sein nationales Leben sebständig zu verwalten". „Die großrussische, jüdische und polnische Nationalität .— heißt es in diesem Entwurf weiter — haben von ihrem Rechte,-, auf national-personaler Autonomie bereits Gebrauch gemacht. Die anderen Nationalitäten, Weißrussen, Deutsche, Rumänen usw. können! dieses Recht durch eine formelle Willenserklärung von mindestens , 10 000 Staatsbürgern der betrffenden Nationalität geltend machen.'4:. Und weiter: „Die einer bestimmten Nation angehörenden Staatsbürger der ukrainischen Republik bilden auf deren Territorien einen Nationalrerband. Über die Mitglieder des Verbandes werden Register geführt, auf Grund deren der Nationalkataster gebildet wird.'* — „Die Organe rfies Nationalverbandes haben gegenüber ihren Mitgliedern den Charakter staatlicher Organe; sie sind befugt, innerhalb ihres Wirkungskreises für ihre Mitglieder bindende Verfügungen zu erlassen und alle die Nationalität betreffenden Angelegenheiten rechtskräftig zu regeln." — „Zur Bestreitung der Kosten der den nationalen Verbänden obliegenden Angelegenheiten wird aus den Gesamteinkünften der ukrainischen Republik und den Einnahmen der lokalen Gebiets Verwaltungen ein Konds gebildet, aus welchem jedem nationalen Verband ein bestimmter Betrag im Verhältnis zur Zahl seiner Mitglieder zugewiesen wird. Außerdem sind alle nationalen Verbände befugt, ihren eigenen Mitgliedern besondere Abgaben in dem durch das Gesetz der ukrainischen Republik festgelegten Umfange aufzuerlegen." — „Art und Umfang der Angelegenheiten, welche einem jeden nationalen Verbände und dessen Organen obliegen sollen, werden durch den Beschluß der gründenden .Versammlung der betreffenden Nationalität festgelegt. Diese Gründungs Versammlung wird auf Grund des allgemeinen, gleichen, geheimen, direkten und proportionalen Wahlrechts gewählt. Der Beschluß der gründenden Versammlung einer gegebenen Nationalität betreffs der Kompetenz ihrer nationalen Organe unterliegt der Bestätigung seitens der allgemeinen Volksversammlung der ukrainischen Republik. Entscheidungen derselben in diesen Angelegenheiten können vor dem Generalgcrichtshof angefochten werden." (Höchstes Repräsentationsorgan des nationalen Verbandes ist der von ihm gewählte Nationalrat und sein höchstes Vollzugsorgan die von diesem bestimmte nationale Leitung der betreffenden Nationalität.) — „Im Ministerkabinett der 'ukrainischen Volksrepublik sind Ministerposten für nationale Angelegenheiten einzurichten. Für die Angelegenheiten der großrussischen, der jüdischen und der polnischen Nationalität sollen außerdem besondere Minister ernannt werden. Ebenso müssen auch im Generalgcrichtshof besondere Richter für diese Angelegenheiten in gesetzlich zu bestimmender Zahl ernannt werden." — „Alle Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Organen der Nationalen Verbände einerseits und der allgemeinen Regierungorgane oder lokalen Gebietsverwaltungsorgano .andererseits werden durch zuständige gerichtliche Behörden ausgetragen." Dieser Verfassungsentwurf vom 23. Dezember beruhte noch auf dem Prinzip einer allrussischen föderativen Republik; die Regelung der Angelegenheiten der Minderheitsvölker und die Überwachung der genauen