Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1917-1918
- Issue
- Heft 9-10 (10.2.1918)
- Article
- Die Sonderstelllung Galiziens und die Juden
- Date
- 1918-02-10
- Page
- Seite 212 (sequence 3)
- Language
- German
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212 Der Senat besteht aus 130—140 Mitgliedern, darunter 45 Vertreter des Großgrundbesitzes (darunter ein Euthene), ferner Vertretern der Selbstverwaltungs-Körperschaften (Landschaften und Hauptstädte), der Handelskammern, schließlich aus 17 Virilisten und ernannten lebenslänglichen und erblichen Mitgliedern, darunter ein Jude. Nach den Vorschlägen des dritten Abschnittes steht an der Spitze der Vcwaltung eine vom Kaiser enannte, im Landtag für die Durchführung der Landesgesetzo verantwortliche Landesregierung, die aus einem Staatskanzler und -einer Anzahl von Staatssekretären besteht. Der Entwurf sieht ferner drei Arten von autonomen Körperschaften vor: Landschaften, Bezirke und Gemeinden. . An der Spitze jeder Landschaft (es sind deren etwa zwölf mit je mehr als lA Million Seelen) steht ein Landschaftspräsident und ein Landschaftsrat, welcher durch die Bezirksräte gewählt wird. In national gemischten Landschafton (mindestens 15°/0 ^er Minderheit) bestehen auch im Lamlschaftsrat nationale Kurien, ebenso in den Bezirksräten, Die Landschaften zerfallen in Bezirke mit einem Bezirkshauptmanu an der Spitze. Jeder Bezirk hat einen Bezirksrat, der von den Gemeindevertretungen und dem Großgrundbesitz gewählt wird. Auch hier sind nationale Kurien vorgesehen. Die unterste autonome Körpcrschaft bildet die Stadt oder die Dorfgemeinde. Für Schul- und Erziehungsangelegenheiten ist die Schaffung eines „Landes-Erziehungs- Rats" aus Vertretern der verschiedenen Konfessionen, der Lehrerschaft und des Ärztestandes in Aussicht genommen. Der Zusammenhang mit der österreichischen Regierung wird durch ein Ministerium für Galizien in Wien hergestellt. Alle Steuern, Zölle, Monopole, Eingänge aus Staatsunternehmungen usw. fließen in die Regierungskasse Galiziens. Die Beteiligung Galiziens an den Gesamtausgaben der Monarchie wird besonders geregelt. Innere Amtssprache im ganzen Lande ist die polnische Sprache. Nur in Unterrichtsanstalten mit ukrainischer Unterrichtssprache ist Ukrainisch auch innere Amtssprache. Eingaben an die Behörden können in beiden Landessprachen abgefaßt sein. Die Behörden müssen ruthenische Eingaben in ruthenischer Sprache beantworten, wenn in der betreffenden Landschaft wenigstens 10 Prozent Ruthcnen wohnen. Ebenso ist es im Gerichtswesen. Unterrichtssprache in der Volksschule ist die Sprache der Mehrheit der Gemeinde. Wenn in einem Orte mindestens 40 schulpflichtige Kinder der nationalen Minderheit vorhanden sind, dann wird eine besondere Minderheitsschule begründet; sonst ist für diese Kinder in der genieinsamen Schule der Unterricht ihrer nationalen Sprache zu ermöglichen. Über die Gründung von Mittelschulen entscheiden die Regierung und der Landtag. Die Ukrainer erhalten eine eigene Universität. Theoretisch bedeutet der Entwurf entschieden einen Fortschritt, schon dadurch, daß er sich die Einführung einer Kreisverfassung als Träger der nationalen Verwaltung zugrunde gelegt hat. Für die Juden aber ist es der letzte offensichtlichste Beweis, daß die Polen nicht einmal daran denken, die jüdische Bevölkerung als gesonderte nationale