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Neue jüdische Monatshefte · 1918-02-10 · Heft 9-10 (10.2.1918) · p. Seite 211

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1917-1918
Issue
Heft 9-10 (10.2.1918)
Article
Die Sonderstelllung Galiziens und die Juden
Date
1918-02-10
Page
Seite 211 (sequence 2)
Language
German
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_ _ 211 lieh sagte. Bezeichnend ist jedoch, daß die Polen in der Resolution den Herrenstandpunkt annehmen; mangels eines „historischen Staatsrechtes41, wie es bei uns die Tschechen und die Südslawen bei jeder Eröffnungssitzung des Abgeordnetenhauses auftischen — stellen sich die Polen auf den Standpunkt der „historisch-politischen Individualität" des eigentlichen Grundübels und der verborgensten Ursache der nationalen Konflikte. Die Polen vindizieren für sich das Recht auf ganz Oalizien als Kronland, als Territorium ohne Rücksicht auf die ethnischen Momente, wohingegen die Ruthenen die topographische Abgrenzung des ruthenischen Gebiets zu einer kompakten und autonomen politischen Individualität verlangen. Neu ist die Forderung des ukrainischen Klubs im Abgeordnetenhause, nämlich, daß aus dem ukrainischen Teile Galiziens, Bukowinas und Nordungarns eine Provinz geschafen werde (Reden der Abg. Romane zuk und P o t r u s i e - wiez im Juni 1917). Indes ist von den Ruthenen in der Resolution 18G8 keine Rede — nur von einer Nationalität. Man kann sich also denken, daß schon für die Juden überhaupt kein Platz war. Die weitere Geschichte der Sonderstellungsfrage habe ich kurz in meiner Schrift „Polen und Juden44 (1916 S. 58 f.) geschildert. Die neueste Phase zeigt, daß die Polen nach allen Erfahrungen die Anerkennung der jüdischen Nation in Galizicn schroff ablehnen, sie stehen nach wie vor hart auf dem Standpunkt der restlosen nationalen Annexion der jüdischen Bevölkerung wie dies der Entwurf betreffend die Sonderstellung Galiziens, welcher von dem Polenklub der Regierung vorgelegt wurde, beweist. Offiziell ist der Entwurf noch immer nicht veröffentlicht, es sind nur Auszüge aus dem Entwurf in der polnischen Presse wiedergegeben worden. Der Entwurf besteht aus vierzehn Abschnitten. Im zweiten Abschnitt wird die Erweiterung der Kompetenz des Galizischen Sejm (Landtags) auf alle Angelegenheiten der Gesetzgebung und Verwaltung, mit Ausnahme des Heereswesens, der auswärtigen und der Ilandelsvertragspolitik vorgeschlagen; dagegen sollen die galizischen Abgeordneten aus dem österreichischen Parlament ausscheiden, und der Landtag soll bloß eine Delegation in die zu schaffende parlamentarische Körperschaft zur Erledigung der gemeinsamen Angelegenheiten entsenden. Der Sejm besteht-aus der Abgeordnetenkammer und dem Senat. Die Abgeordnetenkammer besteht aus 228 Mitgliedern, darunter 62 Ruthenen (Ukrainer). Sie wird auf Grund des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts gewählt und zwar auf Grund gesonderter nationaler Kataster für Polen und Ukrainer. In der Abgeordnetenkammer bilden die polnischen und ukrainischen Abgeordneten zwei nationale Kurien, die selbständig die Wahlen der ihnen zugewiesenen Zahl von Vertretern in die vom Landtag einzusetzenden Körperschaften vornehmen. Diese nationalen Landtagskurien beschließen die Ausgaben für wirtschaftliche und kulturelle Zwecke aus den von ihren Nationsgenossen erhobenen direkten Steuern.

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