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Neue jüdische Monatshefte · 1918-02-10 · Heft 9-10 (10.2.1918) · p. Seite 210

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1917-1918
Issue
Heft 9-10 (10.2.1918)
Article
Die Sonderstelllung Galiziens und die Juden
Date
1918-02-10
Page
Seite 210 (sequence 1)
Language
German
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210 Die Sonderstellung Galiziens und die Juden Von Dr, Max Rosenfeld, z. Zt. Przemysl ie Frage der Sonderstellung' Galiziens, die heute ein anderes Gesicht erhält, blickt auf eine längere Geschichte zurück. Für die Polen war nämlich das sog. Oktoberdiplom von 1860 „zur Regelung der inneren staatlichen Verhältnisse der Monarchie'4, in welchen von solchen Institutionen und Rechtsgründen gesprochen wird, „welche seinem geschichtlichen Rechtsbewußtsein entsprechen" — das Signal, ihre „historischen Rechte" auf ganz Galizien festzustellen. Franz Smolka erklärte am 19. Juni 1861 im Abgeordnetenhause, ihm erscheine „die Freiheit, die Gleichberechtigung der Nationalitäten verkörpert in der Autonomie der Länder, sowie sie als historisch-politische Individualitäten gedacht werden". Im galizischen Landtag wrurde auf Antrag des Grafen Wodzicki am 25. März 1861 beschlossen, eine Deputation an den Kaiser zu entsenden, um die Ernennung eines galizischen Hofkanzlers zu bitten. Fünf Jahre später (Januar 1866) verlangten die Autonomisten die Einführung der 1815 zugesagten nationalen Institutionen, volle Autonomie der Landesverwaltung und Schaffung einer galizischen Hofkanzlei. Erst am 24. September 1868 wurde jene berühmte „galizische Resolution" gefaßt, die das eigentliche Werk der Demokraten Smolka und Zyblikiewicz war. Die Resolution lautete: „Der Landtag erklärt auf Grund des § 19 des Landesstatuts, daß der durch die Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 geschaffene Organismus der Monarchie unserem Lande nicht so viel legislative und administrative Selbständigkeit gewährt, als demselben mit Rücksicht auf dessen historisch-politische Vergangenheit, dessen besondere Nationalität, den Grad der Zivilisation und der territorialen Ausdehnung gebührt, daher weder den Wünschen nach nationaler Entwicklung und den Bedingungen hierzu, noch auch den wirklichen Bedürfnissen des Landes entspricht, und eine längere Dauer dieses Zustandes allgemeine Unzufriedenheit erregend, auf das Gedeihen unserer Provinz und das Wohl clor ganzen Monarchie verderblich zurückwirken muß." Der Landtag stellt auf Grund des § 19 des Landstatuts folgenden Antrag: „Dem Königreich Galizion und Lodomerien samt dem Großherzogtum Krakau wird die nationale Selbstverwaltung in dem seinen Bedürfnissen und den besonderen Landesverhältnissen entsprechenden Maße zuerkannt." *) Dies ist die Begründung, es folgen in acht Punkten aufgezählte Forderungen, betreffend die Grenzen und den Umfang der Kompetenzen der nationalen Selbstverwaltung. Bei der Begründung dieser Resolution ließen die beiden Wortführer der Sonderstellung: Smolka und Zyblikiewicz, durchblicken, daß' die Sonderstellung als Etappe zur Wiederherstellung Polens zu betrachten sei, was auch der Statthalter G oluchowski nicht undeutl) Nach Kolmer: „Parlament und Verfassung in Österreich", I, 853.

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