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Neue jüdische Monatshefte · 1918-02-10 · Heft 9-10 (10.2.1918) · p. Seite 199

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1917-1918
Issue
Heft 9-10 (10.2.1918)
Article
Galizien
Date
1918-02-10
Page
Seite 199 (sequence 5)
Language
German
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199 weitesten Maße autonome, selbständige Volksgemeinschaft. Die jüdischen Gemeinden sind zugleich Kultus- und politische Gemeinden; ihren Zusammenschluß finden sie in einer Kreisgemeinde, der der „Kreisälteste" vorsteht. 6 Kreisgemeinden und deren Repräsentanten bilden samt den 6 „Landesältesten44 das in Lemberg residierende „Generaldirektorium der Judenschaft", deren höchste Spitze der aus den vorgeschlagenen 3 Kandidaten von der Herrscherin selbst ernannte „Oberlandesrabbiner44 ist; letzterer samt, den Landesältesten bildete die beschlußfassende Körperschaft, die Kreisältesten die Exekutive. Es bestand eine uneingeschränkte Autonomie des Gerichts- und Schulwesens, sowie in alle anderen innerjüdischen Angelegenheiten. Das Kompetenzbereich der jüdischen Gemeinde erstreckte sich auf die Armenpflege, die Evidenzhaltung des Bevölkerungsstandes, auf das Steuerwesen und die Verwaltung von Immobilien und Einkünften, sowie die Repräsentation nach außen. Der V. Abschnitt der „Judenordnung44 regelt die jüdische Gerichtsbarkeit sowohl im Zivilwie im Straf recht. Alles in allem bedeutete die theresianischc Judenordnung die Beibehaltung und Befestigung der altjüdischen Selbstverwaltung im polnischen Reiche; es entsprach dies sowohl einer fiskalischen Tendenz wie überhaupt der gesamten politischen Richtlinie des Erobererstaates. Es bildet dies ja das bezeichnende Moment der theresianischen Judenpolitik, daß sie der Ausfluß klar erkannter staatspolitischer Notwendigkeiten und nicht vager Gefühlsregungen war. An staatsmannischer Großzügigkeit und Geradlinigkeit, nicht an „Judenfreundlichkeit44 überragte sie ihre Nachfolger auf dem Habsburgerthron. Sie war eben in großen- Dingen groß, während sie in kleinen an der Kleinlichkeit ihrer Zeit haften blieb. Hand in Hand mit dieser politischen Weitherzigkeit in bezug auf die jüdischen Volksrechte ging eine ebenso engherzige wie ingeniöse Steuer- und Repressivpolitik. Die ursprüngliche polnische Kopfsteuer wird durch ein Gesetz von 177G von einer vierfachen Wohnrechtssteuer („Toleranzgebühr44) abgelöst; wer den Kaufpreis für diese Toleranz nicht aufbringen konnte, wurde als „Bettcljude" über die Grenze geschoben. Eine gleiche Steuer wurde für das Handelsrecht festgesetzt, für deren Eintreibung die Gesamtgemeinde haftbar war. Dazu kamen die Heirats- und Synagogenbaulizcnz, Erlaubnisgebühren für die Renovierung alter Synagogen und Abhaltung von Privat gottesdiensten und ähnliche andere Angelegenheiten. Jüdische Handwerker dürfen laut der Bestimmungen der theresianischen Judenordnung nicht für christliche Kunden arbeiten, es sei denn, daß kein christlicher Handwerker am Platze ist". Diese Bestimmung wurde nachträglich in die galizische Zunftordnung von 1778 aufgenommen, die auch die Verordnung enthält, wonach kein christlicher Meister „einen Pfuscher oder einen Juden unterstützen oder ausbilden darf, noch soll einem solchen Pfuscher oder Juden erlaubt werden, sich in irgend einem Handwerkszweig zu betätigen; ein Jude dürfe nur für Juden arbeiten." Es bildete sich so jener seltsame Rechtszustand heraus, in dem also die Juden volle nationale, aber keine bürgerliche Gleichstellung genossen. Mit ihrer Degradation zu Bürgern zweiten Ranges

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