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Neue jüdische Monatshefte · 1917-09-10 · Heft 23-24 (10.9.1917) · p. Seite 690

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 23-24 (10.9.1917)
Article
Der Kahal in Polen im XVI. bis XVIII. Jahrhundert
Date
1917-09-10
Page
Seite 690 (sequence 10)
Language
German
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690 zweige (Schneider, Kürschner usw.) innerhalb der Zunft und des Vorstandes. Die 4 Vorsteher und 3 Kassiere (zusammen sieben) bilden den eigentlichen Vorstand und werden landläufig „die Sieben" genannt. § 12. Vor dem Schreiten zur Wahl müssen die Wahlberechtigten ihre Rückstände in den Zunftabgaben begleichen. § 13. Es ist den Wählern streng untersagt, Meister, die bis nun noch kein Zunftamt bekleidet haben (liomines novos) in „Die Siebenu zu wählen; es ist ihnen aber gestattet, dieselben zu Sekretären oder Beisitzern zu ernennen. §§ 14—16 behandeln die Einschreibgebühren in die Zunft und die Abgaben der außerzünftigen Handwerker, wie auch, daß derjenige Meister, der aus der Zunft ausgetreten ist, 2 fl. Strafe zahlen muß und nie mehr in die Zunft aufgenommen werden darf. § 21. Die Zahl der Gesellen und Lehrjungen bei einem Meister ist von der Höhe der von demselben entrichteten Steuersumme abhängig. Wer 150 fl. an direkten Steuern zahlt, darf 2 Gesellen und 1 Lehrburschen, wer 200 fl. zahlt, darf 3 Gesellen und 1 Lehrjungen halten. Wer keine Steuern zahlt, darf keine Gesellen halten. § 22. Der Meister darf die Arbeit nicht aus dem Hause einem Änderen Handwerker zur Ausfertigung geben. § 27. Die Verträge zwischen Meister und Lehrjungen dürfen nur schriftlich von den Vormündern derselben geschlossen werden. Das Lehrhonorar soll dem Meister vierteljährlich pünktlich geleistet werden48). IX. Haupt- und Nebenkahale. Innerhalb eines Kahals gab es oft rechtliche Unterschiede unter den Juden, die mit dem Territorium in Verbindung standen. So sehen wir, in Lemberg -Vo r s t a d t wohnen die Juden: Lauf dem städtischen Territorium und gehören in Sachen ihrer Immobilien dem Magistrat, in persönlich-rechtlicher Beziehung dem Wojewoden, als dem königlichen Beamten, an; 2. in dem Schloßgebiete, wo sie dem Burghauptmann (Starost) .als Schloß-Ve r w a 11 e r unterliegen; 3. in Privatgebieten der Fürsten Jablonowski und des Klosters der Benediktinerinnen, wo sie dem Erbherrn resp. der Äbtissin unterworfen sind. So sehen wir, daß Juden mehrerer rechtlich verschiedener Territorien zu einem Kahal gehören, wobei sie oftmals ziemlich weit entfernt von •dem Sitz dieses Kahals wohnen. Oftmals gehören zu dem Kahal einer Stadt Judengruppen aus allen umherliegenden Märkten. Es sind gewesene Inwohner der großen Stadt, die, in einen neugegründeten Markt eingewandert, der alten Muttergemeinde aber pfarrtreu blieben, in ihr ihre religiösen Bedürfnisse befriedigten (Synagoge, Gericht, Friedhof) und dort ihre Steuern entrichteten. Mit der Zeit bildet sich aus der Judengruppe im neuen Markte eine Filial -Judengemeinde, die anfangs zu 48) Krasiriski Josef: Mipinaksi Luck (hebr.). Measef. Petersburg 1002, Teil 1, S. 280—290.

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