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Neue jüdische Monatshefte · 1917-09-10 · Heft 23-24 (10.9.1917) · p. Seite 689

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 23-24 (10.9.1917)
Article
Der Kahal in Polen im XVI. bis XVIII. Jahrhundert
Date
1917-09-10
Page
Seite 689 (sequence 9)
Language
German
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669 Kassier und zugleich Sekretär (Neeman) wird in den Statuten erwähnt, wogegen wir aus denselben über die Zahl und die Funktionen der Appellanten nicht unterrichtet sind46). Die Talmud-Tora-Brüderschaft in Krakau hatte — laut ihrem Statut aus dem Jahre 1551 — sich die Aufgabe gestellt: die Aufsicht und Unterstützung der Schule und der Schüler. Die §§ 1— 6 enthalten den Lehrplan, der § 8 besagt, daß der Vorstand bei jedem 14jährigen Knaben entscheidet, ob er ihn weiterstudieren läßt, oder aber zu einem Handwerker in die Lehre gibt. Die Einkünfte der Brüderschaft fließen aus milden Gaben bei Hochzeiten, Beschneidungen, beim Toralesen an Wochentagen (V« aller Widmungen), aus Sammelbüchsen usw., wie auch aus Mitgliederbeiträgen (l1/, Gr. monatlich). Der Vorstand wird ganz ähnlich wie der Kahal durch Losen von Vorwählern und Wählern bestimmt. Überdies werden alle Brüder in Gruppen je 3 aufgeteilt und zum Visitieren der Schulen aliwöchentlich bestimmt*7). Eine analoge Verfassung hatte die „Beerdigungsbrüderschaft" in Praga bei Warschau aus dorn Jahre 1785, wobei noch bestimmt war, daß alle Brüder — insofern sie zu Hause sind — am 20. Eiul eines jeden Jahres fasten müssen. Die Verfassung der jüdischen Zünfte ist ganz ähnlich derjenigen der christlichen. Ais Beispiel wollen wir hier nur einige Paragraphen aus dem Statut der Schneiderzunft in Luck (Wolhynien) aus dem Jahre 1721 bringen. Zu ihr gehörten Schneider, Kürschner und Läufer (Pelzhändler, die fremde Ware in Gastwirtschaften und Privathäusern verkauften), § 2. Jedes Mitglied gibt jeden Freitag Vorabends 1 und jeden Neumond 2 Groschen für die Zunft. § 3 besagt, daß jeder Meister 2 Stunden vor Sabbatanbruch seine Arbeit unter Strafe einstellen muß. § 4. Wenn ein Meister eine Arbeit übernimmt, darf sie ein anderer nicht vorwegnehmen (Strafe). § 5. Es ist verboten wandernden Gesellen und unziinftigen Meistern, irgendwelche Schneiderarbeit zu übergeben. §§ 0—8. Die Zunft besitzt eine eigene Synagoge (neben der großen Gemeindesynagoge), in der alle Meister und Gesellen alltäglich früh und abends zu erscheinen haben. Am Sabbat und Feiertagen beten sie in der Gemeindesynagoge, nur beim Toralesen versammeln sie sich in der Zunftsynagoge. Am Sabbat sollen alle Meister bei den religiösen Vorträgen in der Synagoge pünktlich erscheinen. § 10. An der Spitze der Zunft stehen Vorsteher (Älteste), die alljährlich am Pessachfest (wie der Kahal) gewählt werden. Es werden zuerst die Namen der Schneider, Kürschner und Läufer in besondere Urnen gelegt und aus ihnen vier Wähler gelost, und diese bestimmen den Vorstand. Derselbe besteht aus 4 Vorstehern, 8 Kassieren, 2 Sekretären und 3 Beisitzern, die aus ihrer Mitte den Zunftmeister wählen. Das Statut regelt die Vertretung der verschiedenen Gewerbs- 4Ö) Biber: Maskeres T-gdolei Ostrog. S. 5—17. §§ 5—15. 47) Balaban: Geschichte der Juden in Krakau, Bd. 1, S. 389 ss.

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