Mannheim
Compact Memory

Neue jüdische Monatshefte · 1917-09-10 · Heft 23-24 (10.9.1917) · p. Seite 687

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 23-24 (10.9.1917)
Article
Der Kahal in Polen im XVI. bis XVIII. Jahrhundert
Date
1917-09-10
Page
Seite 687 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2908689-2908690-2908713-2910151--1095-2910202
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

657 Kollegium wird ein viertes Mitglied (auch durch das Los) hinzugefügt, welches erst dann in seine Rechte und Pflichten tritt, wenn in einem Kollegium über die Besteuerung irgendeines Verwandten oder Kompagnons eines Zensors verhandelt wird; dann muß der Zensor den Saal verlassen, und er wird durch den Vertreter ersetzt. Außer den drei Vertretern wird e i n weiteres Zensorenkollegium gewählt, welches die Mitglieder aller anderen Zensorenkollegien einzuschätzen hat. Weitere Paragraphen beziehen sich auf den Eid, die Machtbefugnisse, das Amtsgeheimnis dieser Schätzungskommissionen. Fast in allen Gemeinden finden wir sehr ausführliche Bestimmungen für diese Kommissionen, von denen wir als Beispiel das ■ vom adligen Judenrichtcr Orlewski in Lemberg am 20. J u n i 1765 erlassene „Dekret für die Taxatoren" anführen wollen: § 1. Vor der Schätzung schwören die Zensoren mit der Torarolle in der Hand. § 2. Vor Abschluß der Schätzung darf das Zimmer unter schweren Strafen nicht verlassen werden. § 3. Keinem darf die Steuer verkleinert werden, nur wenn er verarmt ist. § 4. Sie sollen das Vermögen des Eingeschätzten in Augenschein nehmen und gut diejenigen beachten, die öffentlich keinen Handel treiben, nur ihr Geld auf Zinsen vergeben. § 5. Die Zensoren dürfen mit keinem Steuerzahler einen Ausgleich treffen; jeder muß zahlen, wie er besteuert wurde. § 6. Die Zensoren sollen zwei bis drei Wochen taxieren, damit für die folgenden Schätzungskommissionen Zeit bleibe. § 7. Wenn einer zahlen kann, soll ihm die Steuer (Simpelsteuer) erhöht werden. § 8. Ein junges Ehepaar, welches von den Eltern verköstigt wird, zahlt (erst 3 Jahre nach der Hochzeit) von je 100 fl. Mitgift 2 Tympf, von Pretiosen 1 Tympf. § 9. Eltern, Schwiegersöhne usw. werden separat besteuert; Kaufleute mit „offenen44 Geschäften zahlen „nach alter Bestimmung14 300 fl., diejenigen, welche nach Breslau, Frankfurt oder Danzig fahren, 500 fl. jährlich. § 10. Zur Einschätzung der Zensoren wird eine zweite Schätzungskommission gewählt45). VIII. Brüderschaften und Zünfte. Das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde wirddurch fromme Brüderschaften ergänzt, die entweder selbständig erstanden sind oder sich aus. einer Kahalkommission herausgebildet haben. Als im XVII. Jahrhundert das Gewerbe bei den Juden erstarkte, da pro- *3) Bai ab an: Lemberger Juden. S. 851. (Aus Pazdro: Organisacya; Annex Nr. 58.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.