Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 23-24 (10.9.1917)
- Article
- Der Kahal in Polen im XVI. bis XVIII. Jahrhundert
- Date
- 1917-09-10
- Page
- Seite 686 (sequence 6)
- Language
- German
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686 Jahre 1665 lesen: „Von jeder gekauften Ware zahlt der Käufer von 100 fl. 20 Groschen; bei Warenwechsel 10 Groschen von 100 fl. Wenn einer Ware kauft und sie an einem andern Orte — sogar nach einer halben Stunde — verkauft, zahlt er auch die 20 Groschen von den 100 fl. Lederhändler zahlen von einem Ochsenfell 1 Groschen, von einem Kuhfell 2 Schillinge, von einem Kalb- oder Schaffell 1 Tympf. Von einem Stein Talg zahlt man 5 Tympf, von einem Sack Seife 6 Groschen 1 Tympf, von einem Faß Meth zahlt der Produzent 10 Groschen, von einem Stein Wachs 2 Groschen 1 Schilling, von einem Stein Anis 5 Schilling, von einem Faß Wein 2 fl., von einem Faß gesalzener Fische 50 Groschen, von einem Faß Heringe 15 Groschen" usw. usw. In Krakau sehen wir im Jahre 1771 folgende Abgaben42): 1. Der Faktor (Vermittler), der den Abnehmer ins Geschäft bringt, zahlt vom Verdienst von 1 fl. I1/, Groschen, d. i. 5%. 2. Die Faktoren, die fremde Ware „aufgesetzt" oder zum Hausieren nehmen, zahlen von 1 fl. 3 Groschen 10 •/<,. 3. Handwerker, die für Juden arbeiten, 5 •/<» Handwerker, die für Christen arbeiten, 10 %• 4. Mützenmacher und Verkäufer 7 %. 5. Kürschner, die für Geschäfte arbeiten. 5 %• 6. Vermittler bei Eßwaren, die nicht in das Steuerregister eingetragen sind, 10 Vo- 7. Hausierer und Hausiererinnen, die in Körben Kleinigkeiten herumtragen, von der Losung 11/i Vo» 8. Geldverleiher (auf Schuldscheine) von den Zinsen 7 •/<>• 9. Geldverleiher gegen Faustpfand von den Zinsen 7 °/0. 10. Zünftige Schmückler von 1 fl. Erlös 1 Groschen 1 Schilling. 11. Zünftige Geldwechsler (die mehr als 1 fl. Steuer zahlen) von 1 fl, Verdienst 3 Groschen, d. i. 10 %> nichtzünftige Geldwechsler 7 %. 12. Hosenschneider aus der am Orte gekauften Ware vom Warenpreis 5 Vo) Hosenschneider aus ausländischer Ware 71/2 Vo- 13. Handschuhmacher 71/2 %• 14. Goldarbeiter vom Preis der Ware Va %> d. i. l2/8 % usw. uswn Die Zensoren (Schätzungskommission). Die Repartierung aller direkten Steuern gehörte zu einer Zensorenkommission (Scliamaim), die in einer jeden Gemeinde entweder zusammen mit dem ganzen Kahal oder separat gewählt wurde. Das Krakauer Statut aus dem Jahre 1595 (§ 70) bestimmt für die Zensoren folgenden Wahl- und Arbeitsmodus. Ihre Wahl geschieht nicht am Pessachfeste (wie des Kahals), sondern nach Maria Lichtmeß (2. Februar) eines jeden Jahres. In drei Urnen werden je zehn Namenszettel aus der Mitte der Höchst-, Mittel- und Mindestbesteuerten hineingeworfen (Seniores sind ausgeschlossen) und aus ihnen je drei miteinander unverwandte Personen gelost. Diese dreimal drei Personen bilden die dreiZensoren oderTax&torenkollegien; einem jeden *) Wettstein im Measef (Petersburg 1902) I, S. 68, Nr. 48.