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Neue jüdische Monatshefte · 1917-09-10 · Heft 23-24 (10.9.1917) · p. Seite 669

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 23-24 (10.9.1917)
Article
Zur Frage der staatlichen Anerkennung der jüdischen Nationalität in Österreich
Date
1917-09-10
Page
Seite 669 (sequence 6)
Language
German
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669 hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationa-. littit und Sprache", In Galizien wohnten und wohnen außer den Polen und Ruthenen nur noch Juden und Deutsche, es ist also klar, daß keine anderen Volksstiimme gemeint werden konnten, weil keine anderen auf diesem Territorium vorhanden waren. Die erwähnte Gcsetzesbeatim-, mung bildet sonach eine direkte Anerkennung des jüdischen Volksstammes und dessen nationaler Eigenart, wenn auch nicht expressis verbis. Dio Darstellung bringt zutage, daß die Behauptung des Reichsgerichts, die österreichische Gesetzgebung betrachte die Juden konsequenterweise lediglich als religiöse Gesellschaft, weder der historischen Entwicklung noch der Gesetzgebung entspricht. Wir bemerken im übrigen, daß v. M ad e y s k i auf Grund der Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Definition des Volksstammes aufgestellt hat3). Er faßt diesen als eine durch geschichtliche Stammesentwicklung gewordene soziale Gemeinschaft, welche auf Grund der gemeinsamen Muttersprache eine niedere Kultur mit eigenartigem Gepräge erlangt und durch soziale Betätigung des Gesamtstammesbewußtseins und Willens von Generation zu Generation übertrügt. Auf die Juden paßt diese Definition vollständig; man findet bei ihnen alle die wesentlichen konstitutiven Elemente, als Begriffsrequisite „des Volksstammes", wie die Eigenart der Stammesgemeinschaft, eine Muttersprache, eigenartiges Gepräge der geistigen und materiellen Kultur und gemeinsames Bewußtsein der Zusammengehörigkeit. Das Reichsgericht anerkennt wohl diese Momente in einer Reihe von Begründungen, allein es verläßt diesen Weg in bezogenen Erkenntnissen. So könnte man der österreichischen Hüterin der Verfassung das Dichterwort zurufen: „Nicht vorn Gesetze borge sie ihr Schwert Sich der verhaßten Feindin zu entladen.'1 Der jüdischen Sprache wird auch die L a n d e s ü b 1 i c h k e i t abgesprochen, sie sei keine National-, sondern bloß eine Lokalsprache (ein Dialekt lokalen Charakters), was mit der älteren Spruchpraxis des Reichsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruch steht. Es seien hier bloß einige Erkenntnisse angeführt: 1. das Erkenntnis des Reichsgerichts vom 12. Juli 1880 (Hyes Sammlung 219), nach welchem eine Sprache landesüblich ist, wenn sie auch in einzelnen Bezirken oder Orten des Landes, also auch im Lande üblich ist, d. h. von irgendeiner größeren Zahl von Eingeborenen im täglichen Unigange gesprochen wird; 2. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs (vom 28. Februar 1883, 14. Oktober 1885, 1. Mai 1890, 29. Dezember 1893, 31. März 1894), nach welchen auch der lokale Charakter der Sprache in der Praxis zur Geltung kommen kann. Nach Madeyski sind Mangels gesetzlicher, nach der Auffassung des Reichsgerichts folgende Kriterien aufzustellen: 1. Ansässigkeit eines Volksstammes in einem Lande; 2. dauernder, langjähriger Gebrauch einer Sprache an mehreren Orten des Landes 3) ..Studien zur Rechtsprechung des Reichsgerichtes", Wien.

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