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Neue jüdische Monatshefte · 1917-09-10 · Heft 23-24 (10.9.1917) · p. Seite 668

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 23-24 (10.9.1917)
Article
Zur Frage der staatlichen Anerkennung der jüdischen Nationalität in Österreich
Date
1917-09-10
Page
Seite 668 (sequence 5)
Language
German
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665 Sprache nicht zu, weil dieser Schutz eben nur der Sprache eines Volks-, Stammes des Staats gewährt wird, weshalb auch für dieselbe die Frage der allfälligen Landesüblichkeit nicht weiter in Betracht kommt. Übrigens könnte von der Sprache eines Volksstammes überhaupt nur dann die Rede sein, wenn eine solche Sprache von allen Angehörigen dieses Volksstammes speziell in Österreich gesprochen wird. — Nun ist es eine allgemeine bekannte Tatsache, daß die in Galizien und der Bukowina gesprochene jüdische Sprache in den westlichen Kronländern gar nicht gesprochen wird. Sie wäre daher aus diesem Grunde keine Nationalsprache, sondern eine bloße Lokalsprache (ein Dialekt lokalen Charakters), auf welche sich der gesetzliche Schutz des Art, XIX St.GG. vom 21. 7. 1807 (RGBl. 142) nicht erstreckt.44 Das Reichsgericht hat in dem eben angeführten Erkenntnisse die meritorische Frage nur nebenher gestreift und ist zu einem negativen Resultate gelangt., indem es überhaupt die rech t\ i c h e Existenz eines jüdischen Volksstammes geleugnet hat Weil die jüdische nationale Religion in der Gesetzgebung eine besondere Behandlung erfuhr, soll die Folgerung richtig sein, daß der Staat die Juden nirgends als Volksstamm behandelte. Dieser Standpunkt ist, abgesehen von der gewagten logischen Deduktion, historisch unrichtig, was aus folgenden Beiegen zutage tritt: 1. Die Juden führten im Sinne des Patents vom 24. September 1776 ihre Handelsbücher „in ihrer angewöhnten Sprache". 2. In dem Hofdekrete vom 19. Oktober 1781 wurde verordnet, daß die Juden binnen 2 Jahren „ihre Nationalsprache ablegen" und diese bloß „bei ihrem Gottesdienste gebrauchen mögen'*. Die gesetzlichen Verbote der hebräischen und jüdischen Sprache und Schrift in den Hofdekreten von 1814 und 1846 beweisen ja a contrario, daß beide Sprachen gebraucht wurden, was auch aus der Textierung der Verbote erhellt („Der Gebrauch der hebräischen und sogenannten jüdischen Sprache ... ist aufgehoben"). Während der Kodifikation des Handelsgesetzbuchs hat die Kommission das ausdrückliche Verbot des Gebrauchs der hebräischen Sprache und Schrift gestrichen. — Aus späterer Zeit ist uns ein Erlaß des Finanzministeriums vom 13. August 1865 (Zahl 17, 776) bekannt, demzufolge Rechtsurkunden und Schriften, die in hebräischer Sprache oder in einer anderen Sprache, jedoch mit hebräischen Schriftzeichen ausgestellt werden, der Gebührenbemessung unterliegen, trotzdem nach dem Hofdekret vom 22. Oktober 1814 die Abfassung einer Urkunde in dieser Sprache als ungültig und nichtig erklärt wurde. Endlich sei bemerkt, daß nach Ansicht mancher Juristen die Hof kanzleidekrete aus den Jahren 1814 und 1846 durch den Art. I Abs. 2 der Einführung zur Zivilprozeßordnung vom Jahre 1895 aufgehoben wurden. Und noch auf eine gesetzliche Bestimmung müssen wir hinweisen, die wenig bekannt ist: In dem Kaiserlichen Patent vom 29. September 1850 (Reichsgesetzbl. Nr. 386) heißt es im § 4: „der polnische und ruthenische, sowie dieanderenim Lande wohnenden Volksstämme sind gleichberechtigt und jeder Volksstamm

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