Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 23-24 (10.9.1917)
- Article
- Zur Frage der staatlichen Anerkennung der jüdischen Nationalität in Österreich
- Date
- 1917-09-10
- Page
- Seite 667 (sequence 4)
- Language
- German
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667 Anerkennung erfolgte ausdrücklich zunächst für die Zwecke der offiziellen Statistik bei der Erhebung der Sprachverhältnisse, wodurch ein numerus clausus der Sprachen eingeführt wurde. Die Statistik kennt jedoch nur die Umgangs-, nicht aber die Muttersprache, die gewollte Sprache. Daß hier große Schwierigkeiten und noch größere Willkürakte vorkommen, und zwar sowohl seitens der Bevölkerung, welche die Volkszählung nicht mit Unrecht als einen Akt des nationalen Bekenntnisses betrachtet, als auch seitens der Behörden, ist genug bekannt. Die Regierung steht nach wie vor auf dem Standpunkt der Statistiker; sie wiederholte in ihren Erlässen von 1890, 1900 und 1910, daß sie nur die dort aufgezählten neun Sprachen dulden werde. Dadurch ist ein unerträglicher Zustand geschaffen worden, denn eine Neubildung bezw. eine Neukonstituierung einer Nation ist nicht mehr möglich. Endlich besteht für die Regierung noch ein anderes Kriterium: Landes¬ und landesübliche Sprachen, das noch unsicherer und irreführender ist. Es besteht keine Einigung in der Interpretation dieser Begriffe. — Der rigorosen Auffassung Tezners (Volksvertretung 1912 S. 316): es unterliege keinem Zweifel, „daß der Abs. 2 des Art. XIX keine andere Absicht hat, als eine Aussage über die rechtliche Bedeutung der Landessprachen, nicht aber über jene der o r t s üblichen Sprachen, die unter Umständen gar keine schutzberechtigten Landessprachen sind, zu machen4', ist nicht beizupflichten. Tatsächlich sind es zwei verschiedene Begriffe, wie die historische Entwicklung bezeugt: so ist die ruthenische Sprache zuerst als landesübliche anerkannt gewesen und erst später zu einer Landes spräche avanciert. Es kann indes keinem Zweifel unterliegen, daß die soziale und wirtschaftliche Entwicklung nicht immer mit der Gesetzgebung übereinstimmten. Das Verhältnis des .nationalen Lebens zur Gesetzgebung ist wie Leben überhaupt zur grauen Theorie: die Gesetzgebung kann wohl die normale nationale Entwicklung zeitweise stören, ist jedoch nicht imstande, diese zu hemmen; und letzten Endes muß sie doch die tatsächlichen nationalen Zustände anerkennen. Die Stellung der Regierung und des Reichsgerichts den Juden gegenüber beweist, daß, wo Gesetze fehlen, stellt die Willkür rasch sich ein; beide stehen bisher der nationalen Gleichberechtigung der Juden feindlich gegenüber, was aus dem Erkenntnis des Reichsgerichts vom 26. Oktober 1909 zu ersehen ist. Dies enthält eine strikte Dekretierung, die Juden in Österreich bilden keinen Volksstamm (Nationalität), die ganze historische Entwicklung unserer Gesetzgebung in Ansehung der rechtlichen Stellung der Juden gehe dahin, die Juden lediglich als Religionsgesellschaft zu betrachten und zu behandeln, und mag auch die Zahl der jüdischen Bevölkerung in Österreich noch so beträchtlich sein, können sie doch nicht als Volksstamm des Staats im Sinne des Art. XIX des Staatsgrundgesetzes, sondern als Religionsgesellschaft im Sinne des Art. XV des StGG. betrachtet werden. Dann heißt es: „Ist dem aber so, so kommt auch der gesetzliche Schutz des Art. XIX des zitierten Staatsgrundgesetzes der hebräischen oder jüdischen