Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 23-24 (10.9.1917)
- Article
- Zur Frage der staatlichen Anerkennung der jüdischen Nationalität in Österreich
- Date
- 1917-09-10
- Page
- Seite 666 (sequence 3)
- Language
- German
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666 richtungen („Die Nation als Rechtsidee", Wien 1914, S, 24). Indes fehlt es nicht, trotz des Mangels an nationalen Grundrechten, an Landesgesetzen,, welche den einzelnen in dem gegebenen Kronlando vorherrschenden Volksstämmen nationalen Schutz gewähren, oder ihren Einfluß rechtlich zu stabilisieren suchen. Diese Normen beabsichtigen die gesetzliche Festlegung eines gegebenen nationalen Zustandes lind sind s o z i a L sehr bedenklich; sonst wird versucht, die zwischen den ein Kronland bewohnenden Nationen bestehenden Gegensätze zu glätten oder die Reibungsfläche durch sprachliche Zweiteilung, durch Einführung eines nationalen Katasters bei den Wahlen -zu beheben. Tatsache ist, daß das Reichsgericht und der Oberste Verwaltungsgerichtshof in der Frage des Nationalitätenrechts nicht dieselben Wege gehen. Mangels einer gesetzlichen Bestimmung müssen die Gerichte lediglich mit dem Art. XIX1} der Verfassungsgesetze ausgerüstet, nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen und nach freiem richterlichen Ermessen urteilen, was in der Praxis nicht immer zu gleichen Ergebnissen führt. So wird z. B. in dem Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofs vom 12. Januar 1901 ausgeführt: „So wie zum Wesen einer Nation, einer Nationalität gehört, daß sie anderen gegenüber sich als Einheit und abgeschlossenes Ganzes erkennend bestätigt, so ist auch für den einzelnen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität Sache des Bewußtseins und Gefühls.44 Das Reichsgericht hinwiederum greift in seiner Judikatur auf verschiedene äußere Momente als Merkmale des Volksstammes zurück, so auf Tracht, Sitte, Mutter- und Umgangssprache2),, ein andermal wird wiederum die Seßhaftigkeit im Lande als ein konstitutives Merkmai eines Volksstammes betönt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 1898). Es ist sonach begreiflich,, wenn nicht alle Volksstämme diesen willkürlichen Kriterien der berufenen Gerichtshöfe standhalten können, zumal die unklare Fassungdes Art. XIX gar keine Handhabe dazu bietet. Faktisch sind nur neun Volksstämme von der österreichischen Verwaltung anerkannt: der deutsche,, böhmischmährisch-slowakische (tschechische), der polnische, der ruthenische,. der slovenische der serbokroatische, der rumänische, der italienische und der magyarische, hingegen sind die Mährer, die Slowaken, die Ladiner und die Juden nicht als Volksstämme anerkannt. Diese J) Dieser Artikel lautet: „Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. — Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt. — In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält". 2) Vgl. die bei Herrnritt (Nationalität und Recht, Seite 70) zitierten Erkenntnisse und M a d e y s k i: Studien zur Rechtssprechung des Reichsgerichtes über die Verletzung politischer Rechte" (2. Heft) Wien 1901.