Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 23-24 (10.9.1917)
- Article
- Polnisches Freiheitspatent - Jüdische Rechtlosigkeit
- Date
- 1917-09-10
- Page
- Seite 659 (sequence 3)
- Language
- German
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659 wünschten deshalb für die besonderen Verhältnisse Polens das Zugeständnis einer national-kulturellen Autonomie an die Juden und erwarteten eine entsprechende Erklärung von deutscher Seite. Diese Erwartung erschien um so berechtigter, als der Chef der Reichskanzlei in einer in der deutschen und neutralen Presse veröffentlichten Erklärung an das „Komitee für den Osten" den Juden Polens „denselben Schutz wie den anderen N a t i o n a 1 i t ä t e n" zugesichert hatte. Leider konnte man sich zur Zeit der Proklamation von 1916 aus Rücksicht auf die Polen zu einem durchgreifenden Schritte nicht entschließen, obwohl viel Grund zu der Annahme besteht, daß die Polen sich damals mit einer Festlegung der Minoritätenrechte ebenso abgefunden hätten wie im Jahre 1906. Hatten sie sich doch damals gegenüber der russischen Regierung zu weitgehenden nationalen Zugeständnissen an die Juden bereit erklärt, falls ihnen selbst oine nationale Autonomie gewährt werden würde. Das im November 1916 erschienene Organisationsstatut der Juden war zwar eine dankenswerte Tat, ordnete aber die Verhältnisse der Juden nur zueinander und nur auf rein religiöser Grundlage. Es war als ein einfacher legislativer Akt des Okkupanten nicht mit jenen feierlichen Garantien versehen, die dem Gründungsversprechen des polnischen Staates dauernde Geltung verliehen, und endlich galt, es nur im deutschen Okkupationsgebiet, während die österreichischungarische Verwaltung es in dem von ihr besetzten Gebiete nicht eingeführt hat. Alle diesbezüglichen Bemühungen scheiterten am passiven Widerstande des polnischen Staatsrates. Aber auch die österreichischungarische Verwaltung selber wrar zu irgendwelchen Zugeständnissen nicht zu bewegen. Es ist hier nicht der Platz, auf die Haltung üsterreiehtJngarns in dieser ganzen Angelegenheit einzugehen. Wir müssen aber feststellen, daß von den mancherlei Einzelbestimmungen, die immerhin im deutschen Okkupationsgebiet zugunsten der Juden erfolgten, keine einzige in das andere Okkupationsgebiet übernommen worden ist. Weder die Verordnung Hindenburgs vor Einführung der Zivilverwaltung, wonach den Juden das Recht auf den Gebrauch der jiddischen Sprache in ihren Schulen zugesichert wurde, noch die späteren Verordnungen der Zivilverwaltung, wonach in den bereits bestehenden Schulen das 'jiddische erhalten bleiben und bei der Errichtung neuer Schulen auf die Wünsche der Bevölkerung Rücksicht genommen werden sollte. Im Gegenteil! Das Jiddische wurde im österreichischen Verwaitungs- gebiet verboten, selbst die Korrespondenz in jiddischer Sprache und die Einführung jiddischer Blätter, und wenn heute in den Chedarim trotzdem praktisch der jiddische Unterricht nicht beseitigt ist, so beruht dieser Fortbestand der einzigen, den Kindern verständlichen Unterrichtssprache in Elementar-Unterrichtsanstalten lediglich auf stillschweigender Duldung. Während wir auf deutscher Seite immerhin nur eine energischere Betonung der Rechte derJuden gewünscht hätten, war im österreicliisch-ungarischen Okkupationsteile von solchen Rechten überhaupt nicht die Rede. Auch dieser Umstand hat zweiffellos die Stellung