Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 20 (25.7.1917)
- Article
- Grundsätzliches zur deutschen Judenfrage
- Date
- 1917-07-25
- Page
- Seite 581 (sequence 4)
- Language
- German
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581 viele Deutsche heute mit absoluter Bestimmtheit von sich behaupten können, keinen Tropfen jüdischen Bluts in sich zu haben; es bliebe ferner die mannigfache Objektivierung jüdischen Geistes in deutschen Ideen und Einrichtungen (Religion, Kirche, Dichtung, Börse, Warenhaus, Aktiengesellschaft, Rechtslehre, Sprachstil, Theater, Journalistik usw.), die so weit geht, daß manche Verurteilung der „Juden'4 eigentlich nicht so sehr die jüdischen Individuen, als derartige Verding- Hebungen jüdischen Wirkens betrifft. So sehr ist das Jüdische ins Deutsche unlöslich eingesprengt. Nach Feststellung der Unlöslichkeit der Verquickung der beiden Elemente wird es möglich, den Gegenstand und den Maßstab der Judenpolitik bestimmen. Unmöglicher Gegenstand ist die völlige Ausscheidung des jüdischen Elements, unbrauchbarer Maßstab die größere oder geringere Artverschiedenheit der beiden Elemente. „Gegenstand der J u d e ri p o 1 i t i k?" Ich höre den Einwand: Gibt es denn überhaupt eine besondere Judenpolitik in Deutschland im gesetzlich festgelegten Zustande der Gleichberechtigung der Juden? Ich möchte gleich die Fragestellung korrigieren. Mindestens müßten diese Zweifler fragen: Kann im gesetzlichen Zustande der Gleichberechtigung die deutsche Judenpolitik überhaupt einen anderen Gegenstand haben, als die Herbeiführung der völligen Übereinstimmung zwischen Recht und Wirklichkeit, also die Beseitigung der letzten Hindernisse, die der Verwirklichung der vollen Gleichheit noch entgegensteh 3n? Mit dieser Fragestellung ist wenigstens die Existenzberechtigung einer besonderen Judenpolitik anerkannt, allerdings mit Beschränkung auf ein einziges Ziel. Diese Beschränkung ist verfehlt; sie birgt ein subjektives, materielles, historisches Element in die formale Begriffsbestimmung. Und sie verkennt Inhalt und Bedeutung des rechtlichen Judcnproblems. Es gibt zweierlei deutsches Judenrecht, geschriebenes und ungeschriebenes, wie dies ja auch auf anderen Rechtsgebieten der Fall ist z. B. trotz des Verfassungsgrundsatzes der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz ist diese Gleichheit bekanntlich keineswegs überall verwirklicht). Ungeschriebenes Judenrecht ist z. B., daß kein Jude im Reich aktiver Offizier, in Preußen Landrat, in Bayern Bezirksaintmann werden kann, daß kein Jude in ein Kadettenkorps oder in die diplomatischen Dienste aufgenommen wird. Recht ist, was gilt, mag der Betroffene es auch moralisch oder politisch verurteilen oder mag es auch mit geschriebenem Gesetz im Widerspruch stehen. Dieser Widerspruch ist aber, was das Judenrecht angeht, nicht so absolut, wie es rein logischer Auslegung des geschriebenen Gesetzes scheinen will. Auch die Auffassung, als habe hier Gewohnheitsrecht das geschriebene Recht geändert, entspricht nicht ganz den geschichtlichen Tatsachen. Der Wille des Gesetzgebers war nicht bedingungslos auf die Verwirklichung der vollen Rechtsgleichheit gerichtet. Die Emanzipation wurde den Juden gewährt unter der stillschweigenden Voraussetzung, daß sie zur völligen Assimilation, zum Aufgehen der Juden in der christlichen Gesellschaft führen werde; der Gesetzgeber erklärte die Juden zu Bürgern, weil