Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 19 (10.7.1917)
- Article
- Die jüdische Wahlordnung in Polen
- Date
- 1917-07-10
- Page
- Seite 568 (sequence 2)
- Language
- German
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566 setz mit der Einrichtung der ersten Kurie überhaupt schon geschaffen hat. Namentlich das Examen, das die Rechtmäßigkeit des Rabbinertitels bestätigen soll, muß als ein schwerer Eingriff bezeichnet werden. Es steht zu befürchten, daß sich Wahlberechtigte dieser Prüfung nicht unterziehen und lieber auf das bevorzugte "Wahlrecht werden verzichten wollen. So wird die ohnehin schon geringe Zahl der zur ersten Wahlkurie stimmberechtigten Wähler noch geringer werden; sie wird gerade durch Ausscheiden der religiöswibsenscliaftlichen Anwärter sinken, während dadurch die weltliche Intelligenz über Gebühr an Bedeutung wächst. Bedauerlich ist, daß die Wahlen nicht an einem Tage vorgenommen zu werden brauchen. Die Erledigung des Wahlgeschäfts, an verschiedenen Tagen verschärft oft unnötig den Kampf. Ganz beseitigt sind — das kann als eine Neuerung gegenüber dem Gesetz selbst angesehen werden — die Stichwahlen. Soweit Verhältniswahl besteht, ist dies selbstverständlich. Aber auch bei den Wahlen zu den Vorständen der jüdischen Gemeinden (mit weniger als 5000 Einwohnern) und bei den Rabbinerwahlen gibt es keine Stichwahl, es gilt vielmehr derjenige Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Eine weitere Neuerung gegenüber dem Gesetz ist dio Anordnung, daß bei allen Wahlen — abgesehen von den Rabbinerwahlen — neben den zu wählenden ordentlichen Mitgliedern der Körperschaften zugleich auch eine gleiche Anzahl von Ersatzmännern zu wählen ist. Die Ersatzmänner treten in der Reihenfolge ihrer bei der Wahl erhaltenen Stimmen in die Körperschaften ein, sobald durch Tod, Umzug oder Verhinderung eine Stelle frei wird. Für die Verhältniswahl ist durchgängig das Prinzip der gebundenen Listen eingeführt. Für die Aufstellung einor Liste zur zweiten Wahlkurie sind 100 Unterschriften, zur ersten Wahlkurie 25 Unterschriften forderlich. Die Unterzeichner müssen in die Wählerlisten der Kurie, für die die Vorschlagsliste eingereicht wird, eingetragen sein. Da Verhältniswahlen nur in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern stattfinden, kann man sich wohl damit zufrieden geben, daß 100 Unterschriften für die selbständige Aufstellung einer Vorschlagsliste vorhanden Bein müssen. Diese Ziffer ist zur Vermeidung von Zersplitterungen notwendig, sie bietet andererseits Gewähr dafür, daß nicht gar zu kleine Parteien Berücksichtigung finden. Dagegen ist die Mindestziffer von 25 Unterschriften für die Vorschlagslisten zur ersten Kurie außerordentlich hoch und sehr oft geeignet, eine Partei von der Teilnahme an der passiven Wahl gänzlich auszuschalten. Es muß hierbei berücksichtigt werden, daß die Wähler der ersten Kurie an sich an Zahl überhaupt gering sein werden, daß ferner die erwähnte Sichtung durch den eigens dazu eingesetzten Ausschuß zu einer weiteren Ausscheidung von Wählern führen kann und daß schließlich das für die erste Wahl eingeführte Examen viel Berechtigte gerade einer bestimmten Richtung ausschalten wird. Wenn man nun noch 25 Unterschriften für die Vorschlagsliste erfordert, so ist das, soweit nicht Kompromisse der Parteien Abhilfe schaffen, mit einer Ausschaltung von Parteien, die einen berechtigten Anspruch darauf haben, in der Verwaltung gehört zu wurden, gleichbedeutend. Da die erste Kurie die Hälfte aller Gemeindcbevollmächtigtcn wählt, so ist ein Fehler in ihrem Aufbau eino schwere Schädigung der Gleichberechtigung in der Körperschaft selbst. Dieser Schaden setzt sich, da aus den Geineindebevollmächtigten der Verwaltungsrat und aus diesem wiederum auch die übergeordneten Stellen hervorgehen, bis in die höchste Spitze gleichmäßig fort. W7enn schon die Kurieneinteilung an sich Widerspruch gefunden hat, so muß noch schärfer dagegen protestiert werden, daß der Fehler dieser Kurieneinteilung durch dio Wahlordnung vergröbert wird. Für die Wahlen in die Verwaltungsräte der Großgemeinden, die ebenfalls durch Verhältniswahl erfolgen, ist die Unterzeichnung der Vor- I echla^sliste durch mindestens drei I Bevollmächtigte vorgeschrieben. Auch