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Neue jüdische Monatshefte · 1917-07-10 · Heft 19 (10.7.1917) · p. Seite 567

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 19 (10.7.1917)
Article
Die jüdische Wahlordnung in Polen
Date
1917-07-10
Page
Seite 567 (sequence 1)
Language
German
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567 OD 00 003 ED OB 03 Umschau Die jüdisdte Wahlordnung in Polen*) Das Verordnungsblatt für das Generalgouvernement Warschau veröffentlicht unter dem 20. Juni die „Wahlordnung zur Verordnung betr. die 'Organisation der jüdischen Religionsgesellschaft im Generalgouvernement Warschau". Diese neue gesetzliche Bestimmung stellt sieh als Ausführungsverordnung des bekannten polnischen Judengesetzes vom 1. November 1916 dar. Wenn sie auch einen größeren Umfang hat als das Gesetz selbst, so sind ihre Anordnungen doch in der Hauptsache nur Ausführungen der Grundsätze, die das Grundgesetz aufgestellt hat. Immerhin sind an einzelnen Stellen Neuerungen geschaffen, die wertvolle Ergänzungen des Gesetzes selbst bilden. Der formell-moderne Charakter :1er Judengesetzgebung, der für Polen am 1. November 1916 eingeleitet wurde, ist in der Wahlordnung durchaus aufrecht erhalten. Er zeigt i sich insbesondere in der Ausgestaltung der Wahlfreiheit. Das Wahl verfahren sieht einheitliche Stimmzettel ohne äußerliche Kennzeichen von vorgeschriebener Stärke und Größe vor, das Wahlgeheimnis ist genügend gesichert. Ein gründliches System für die Aufstellung der Wählerlisten, ein weitgehendes Beschwerde- und Anfechtungsrecht sichern jedem Wähler die Wahrung seiner Rechte. Überdies ist jede Pflichtverletzung der Wahlvorständc und Wahlausschüsse, jeder Eingriff in die freie Ausübung der Wahlhandlung mit schweren Strafen bedroht. Durch die Bildung der Wahlvorstände, möglichst aus allen in der Gemeinde vorhandenen Parteien, soll auch Gewähr dafür geschaffen werden, daß keine Partei von der Kontrolle der Rechtmüftig- *) Die nachfolgende kritische Würdigung der neuen Wahlordnung •beschäftigt sich hauptsächlich mit der technischen Seite der Wahlen. Von großen parteipolitischen Gesichtspunkten wird die überaus wichtige Wahlordnung noch besprochen werden. D. Red. keit der Wahl ausgeschlossen bleibt. Hier handelt es sich jedoch lediglich um Ordnungsvorschriften, von denen man nur hoffen kann, daß sie erfüllt werden. Die Wahlhandlung selbst wird durch ein eingehend entwickeltes System der Aufstellung der Listen vorbereitet. Hierbei ist die Aufstellung der Listen für die erste Kurie hei den Wahlen der Bevollmächtigten der Großgemeinden von besonderem Interesse. In der ersten Kurie wählen nach § 17 des Gesetzes vom 1. November 1916 d'*e Wühler, die Hochschulbildung besitzen oder eine sechsklassige Mittelschule oder eine staatlich anerkannte Fachschule für Landwirte oder Handwerker besucht Itaben oder denen ein vom Obersten Rat der Juden anerkanntes Kollegium den Rabbinertitel verliehen hat. Wer glaubt, daß er in diese erste Kurie gehört, hat sich nach § 31 der Wahlordnung bei einem vom Vorstand der Gemeinde eigens hierzu eingesetzten Ausschuß fristgemäß zu melden. Der Ausschuß hat die Anträge entgegenzunehmen und nach Prüfung die Wählerlisten der ersten Kurie aufzustellen. In der Hand dieses Ausschusses liegt es also, die Berechtigung zur Teilnahme an len Wahlen der ersten Kurie zu gewähren. Der Ausschuß hat hierbei, da die Grenzen des § 17 des Gesetzes durchaus nicht scharf umrissen sind, eine weitgehende Befugnis. Sie ist durch eine Übergangsbestimmung hinsichtlich der Personen, die vermöge eines Rabbinertitels die Wahlberechtigung in der ersten Kurie in Anspruch nehmen, eingeschränkt. Für diese Personen bestellt nämlich für die ersten Wahlen die Landes- Zentralbehörde für jede Großgemeinde ein rabhinisches Kollegium, das durch N a c Ii p r ü f u n g de r Kenntnisse des Antragstellers und der formalen Voraussetzungen darüber entscheidet, ob ein Rabbinertitel ordnungsgemäß verliehen ist und das Wahlrecht der ersten Kurie gewährt. Diese Bestimmungen erhöhen die Gefahren, die das Ge-

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