Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 19 (10.7.1917)
- Article
- Der Kahal in Polen im XVI. bis XVIII. Jahrhundert
- Date
- 1917-07-10
- Page
- Seite 555 (sequence 6)
- Language
- German
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555 III. Marktälteste (Memunim) beaufsichtigen auf dem Markte Maß und Gewicht, kontrollieren die Reinlichkeit in den Gassen, beaufsichtigen die Wachen bei den Judentoren und auf den Mauern der Judenstadt (Kasimir bei Krakau, Bnin bei Grodek), die Nachtwächter usw. Zu ihnen gehört die Aufsicht über die Nachtruhe (damit niemand lärmt und keiner Musik spielt), die Kontrolle (betreffs des Koscher) der Butter und des Käses usw. Die Mitglieder dieser Kommission intervenierten bei der Aufnahme des Geschäfts- und Hauspersonals und entscheiden die Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die §§ 90—91 der Krakauer Gemeindeordnung (1595) regeln das Verhältnis der Arbeitgebers zum Arbeitnehmer; wir wollen sie hier in Kürze wiedergeben: 1. Eine Köchin, deren Mann kein Wohnrecht (Cliasaka) in Krakau besitzt, darf nicht aufgenommen werden bei Strafe von 5 Schilling für den Arbeitgeber und Arrest und Ausweisung aus der Stadt für die Köchin. 2. Eine Krankenwärterin darf nicht mehr als 2l/2 poln. Gulden für 4 Wochen beanspruchen (Strafe: Bann auf die Wärterin, Wegnahme ihrer Konzession und 2 Dukaten für den Arbeitgeber). ' 3. Geht eine Köchin durch, so kann sie mit Gewalt zur Rückkehr auf den Posten angehalten werden. 4. Entläßt der Wirt seine Köchin innerhalb der Vertragszeit, so muß er ihr für die ganze Zeit bezahlen. . 5. Erkrankt eine Köchin, so ist der Wirt verpflichtet, die Spitalskosten bis 14 Tage ganz und bis 4 Wochen halb zu bezahlen. Nachher wird sie von der Armenkasse erhalten. G. Einen Monat vor Abschluß der Vertragszeit müssen beide Parteien gegenseitig erklären, ob sie den Vertrag prolongieren wollen. Verträge müssen vor Zeugen geschlossen werden. 7. Eine Köchin unter 40 Jahren oder eine Jungfer dürfen nicht zum Wäschewaschen an das Weichselufer geschickt werden 8. Christliche Mägde dürfen unter gar keiner Bedingung bei einem Juden nachten, denn davon kommen alle Anklagen gegen die Juden. Der Jude darf aber eine christliche Aushilfsmagd halten, besonders am Sabbat, bei Kranken, Wöchnerinnen und Hochzeiten21) 9. Christliche Ammen dürfen nicht gehalten werden. Nur im Falle einer Gefahr dürfen es die Memunim gestatten. 10. Köchinnen, Marktweiber, Krämer usw. dürfen bei Kindern oder Dienstboten nichts kaufen, wie auch bei ihnen nichts borgen, weder auf ein Faustpfand noch auf einen Schein. Dasselbe bezieht sich auf junge Leute, die keinen Handel treiben und noch keine 20 Jahre alt sind. Aus dieser Marktkommission bildeten sich die Kommissionen der „Gassenältesten" und der „Aufseher über den Kuttelhof 21) Vergleiche die analogen katholischen Synodalbestimmungen, die fast auf einer jeden Synode wiederholt werden, z. B. auf der Synode in Gnesen 1589 contra christianos Judaeis vel Tataris servienter. Prag 1590, § 14, oder auf der Synode in Chelm im Jahre 1717, § 5. Druck in Zamosö fol. 1717. (Gräflich Ottolinski'sche Bibliothek Nr. 1C828.) Auch die meisten Ritualprozesse hatten ihren Ursprung in den Anklagen christlicher Mägde oder weil eine Magd irgendwo verschwunden ist und der Wirt beschuldigt wurde, sie umgebracht zu haben.