Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 19 (10.7.1917)
- Article
- Der Kahal in Polen im XVI. bis XVIII. Jahrhundert
- Date
- 1917-07-10
- Page
- Seite 552 (sequence 3)
- Language
- German
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552 wnciipato); in einem jeden war ein eigener Kahal. Als im XVII. Jahrhundert die Vorstadt und mit ihr das Ghetto von den Kosaken, Tataren und Moskowitern mehrmals verbrannt wurden, da zogen die Juden in die Stadt und wohnten dort bei ihren Brüdern jahrelang. Dadurch vereinigten sich beide Kahale, behielten aber die doppelte Beamtenzahl, da keine der beiden herrschenden Oligarchien auf irgend ein Amt verzichten wollte. Nun wollen wir die Art und Zahl der Kahalsämter untersuchen. Besonders ausgebildet waren diese Ämter in verschiedenen Städten Kleinpolens (Krakau, Opatöw), Großpolens (Posen, Krotoschin, Lissa, Pinne), Rotreußens (Lemberg, Przemysl, Zolkiew) und Weißrußlands (Mscislaw). Dieselben Ämter waren auch iri Litauen. Unter den angeführten Städten haben wir königliche (reichsunmittelbare) und Privatstädte (reichsmittelbare). Laut Reichstagsgesetz vom Jahre 1538 gehörten die Juden in den letzteren der Dominikaijurisdiktion, sie waren Hörige wie die Stadtbewohner anderer Konfessionen und erhielten ihre Gerechtsame und Wahlbestätigungen vom Erbherrn; in den königlichen Städten ist der Wojewode resp. der Judenrichter Herr der Juden. Noch ein zweiter Unterschied obwaltet zwischen den einzelnen Gemeinden; die einen haben ein geschlossenes Territorium mit dem Privilegium „de um tolerandis christianis" und da handhabt der Kahal die Bau-, Sicherheits- und Gesundheitspolizei, in den anderen Gemeinden wohnen die Juden nur in einzelnen offenen Gassen oder sogar unter den Christen. In diesem Falle entfallen die polizeilichen Attribute des Kahals zugunsten des Stadtmagistrats. III. Die Kahalsämter im engeren Sinne. 1. Seniores (Paniassim, Easclnm) sind die eigentlichen Ältesten und werden im XV. Jahrhundert Judenbischöfe (episcopi Judaeorum), im XVIII. Judenbürgermeister oder Judenmeister genannt. In einer jeden Gemeinde werden ihrer 3—5 gewählt, und sie sind eigentlich die verantwortlichen Repräsentanten der Judenstadt; sie müssen die Bestätigung des Wojewoden (resp. des Erbherrn) erlangen und leisten in den großen königlichen Städten einen Diensteid dem König. Ihr Diensteid lautet in Krakau im Jahre 1623 wie folgt: „Wir N. N. usw. Krakauer Juden schwören dem Allmächtigen Gott: so wir durch Verkündung der gemeinen Judenschaft, und von dein geborenen Herrn Judenrichter — den uns der hochgeborene großmächtige Herr Wojewode von Krakau eingesetzt — als Ä11 e s t e ernannt und eingesetzt wurden, so haben wir den Glauben, die Tugend und das Ansehen unseres Amtes zu wahren. Somit geloben wir unserem glorreichsten Herrn Sigismund III., von Gottes Gnaden König von Polen und der polnischen Republik, dem hochgeborenen Wojewoden von Krakau, dem Judenriehter und dem Judenschreiber, unser Amt gut zu verwalten, unsere Judenrepublik in Gerechtigkeit zu leiten, die Wahrheit immer und überall — ohne Rücksicht auf Verwandtschaft, Bekanntschaft, Gaben