Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 14 (25.4.1917)
- Article
- Der Kahal in Polen im XVI. bis XVIII. Jahrhundert
- Date
- 1917-04-25
- Page
- Seite 409 (sequence 3)
- Language
- German
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409 stiitigung (1367) bestritten und immer darauf verwiesen, daß dieser Text erst im XV. Jahrhundert verfaßt und von den Juden dem König Kasimir IV. (1453) unterschoben wurde. Für uns ist der ganze Streit ohne Belang, da dies Privileg — unbekümmert seiner Herkunft — von Sigismund 1. im Jahre 1507 bestätigt wurde und dadurch für volle drei Jahrhunderte in Rechtskraft trat2). Auf Grund dieses Generalprivilegs (so wird es genannt) ist der polnische Jude —gleich dem deutschen — Kammerknecht (servus camcrae rcgiac), er zahlt nur dem König seine Steuern, unterliegt seiner Gerichtsbarkeit und genießt seinen Schutz. In Vertretung des Königs spricht den Juden in Polen Recht der Wojewode (palatinus) oder der von demselben ernannte adelige Judenrichter (Judex Judaeorum), in Litauen der Starost (capitanem) oder sein Vertreter; der Stadtvogt (aävocatus) hat zu den Juden gar kein Recht. Schon das Privileg vom Jahre 12G4 und insbesondere seine nachmaligen Bestätigungen belassen die Entscheidung der Streitfragen zwischen Jud' und Jud' dem Judengericht und das Privileg ans den Jahren 13G7 resp. 1453 überweist direkt alle diese Streitfragen „dem Gerichte der J u d e n äl t e s t e nM. Die zwei letzteren Privilegien räumen den Judenältesten eine noch größere Machtbefugnis ein, indem sie dem adeligen Judenrichter zur Entscheidung von Streitfragen zwischen Christ und Jud' jüdische Assessoren beigeben; ohne Zustimmung dieser jüdischen Beisitzer — lesen wir im Privileg — ist das Urteil des adeligen Judenrichters ungültig. Diese Benefizien des Staatsrechtes zugunsten des Judenrechtes, wie auch die vielen administrativen Angelegenheiten der Juden (Synagoge, Friedhof, Schule, Spital) erheischten die Bildung eines eigenen V e r w a 11 u n g s o r g a n e s, des sogenannten K a h a 1 s. Der Kahal (Gemeinde) hatte aber neben der Gemeindeverwaltung auch die Gemeinderepr äsen tanz zu besorgen, indem für die Juden einer Stadt — die im Mittelalter füreinander haftbar waren und als ein Ganzes betrachtet und behandelt wurden — irgendeine Behörde verantwortlich gemacht werden mußte. Die jüdische Gemeinschaft einer Stadt ist aber nicht nur rechtlich von den anderen Gemeinschaften abgegrenzt, sie ist auch physisch in sich verschlossen und bildet somit eine Rechtsgemeinschaft auf einem eigenen Territorium. Dieses Territorium der Judengemeinde nennen wir Ghetto (ijlatea oder circulus Judaeorum). Die EntWickelung der rechtlichen und territoriellen Judengemeinde steht in engem Zusammenhang mit der Art der Einwanderung der Juden nach Polen. Wie Prof. Dr. Caro3) richtig behauptet, kamen die Juden nach Polen nichi nur einzeln als Flüchtlinge aus der Hölle der Kreuzzüge und 2) Balaban: Prawowoj Stroj Jewrejew w Polschie. Jewr. Starina. Petersburg 1.010—11. 3) Caro, Jakob : Studien und Essays. Gotha 1005. Kapitel: Polnische Juden.