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Neue jüdische Monatshefte · 1917-04-10 · Heft 13 (10.4.1917) · p. Seite 368

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 13 (10.4.1917)
Article
Nationale Autonomie für die Ostjuden
Date
1917-04-10
Page
Seite 368 (sequence 6)
Language
German
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366 nach lediglich praktischen Gesichtspunkten entschieden werden. Und da es praktisch unmöglich ist,- aus rein wirtschaftlich-nachbarlichen Gründen unmöglich ist, eine Stadt und ihren Landkreis auseinanderzureißen, so werden auch im kleinsten Verwaltungsbezirk die Juden nicht alles fordern dürfen, was man anderen, in ihrem Aufbau .und in ihrem Siedlungswesen normalen Sprachstiimmen ohne weiteres zuzubilligen hat. Wenn also z. B. in einer'vorwiegend von Ruthenen bewohnten Stadt und ihrem nur von Ruthenen bewohnten Landkreise die Sprache aller unteren Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ausschließlich ruthenisch sein muß, so darf selbst eine starke jüdische städtische Mehrheit in einem ruthenischen Landkreise unmöglich fordern, daß die Sprache der Kreisinstanzen ausschließlich Jüdisch sein soll. Sie kann nicht mehr verlangen, als daß die jüdische Sprache von den sämtlichen Beamten der unteren Instanzen verstanden wird — und sie wird in der Praxis wahrscheinlich nicht einmal das zu verlangen haben. Denn dieselbe Lagerung und Gliederung, die ihre Ausnahmestellung bedingt, bringt es selbstverständlich mit sich, daß fast alle diejenigen Juden, die mit dem Staate irgendwie in Beziehung treten, wenigstens die Sprache der ländlichen Mehrheit verstehen und sprechen. Aber das alles willig zugegeben, bleibt doch immer auch für die Juden ein gewaltiges Gebiet übrig, an dem weder der Staat noch die nichtjüdische Bevölkerung der Nachbarschaft das geringste praktische Interesse hat — es sei denn das Machtinteresse der Bein rrschung und Unterdrückung. Und darum soll dieses Gebiet, mag es auch kleiner sein und nach außen hin weniger bedeutungsvoll in die Krscheinung treten als bei anderen „Nationalitäten", von allen Außenstehenden als ein Heiligtum der jüdischen Volksseele geachtet werden. Hier beginnt das Noli nie tangere, hier wird jeder Einfluß von außen her zum bitteren Unrecht, treibt Keile zwischen das- Zusammengehörigkeitsgefühl der politisch verbundenen Staatsbürger und schwächt so den Staat, anstatt ihn zu stärken. Nur an einer einzigen Stelle streift dieses allem Staatszwang zu entrückende Innenleben der jüdischen Volksgemeinschaft an die Machtsphäre des Staates: im S c h u 1 w e s e n. Hier hat der Staat alle diejenigen Rechte im Interesse seines eigenen» Zusammenhalts, die wir oben bereits bezeichnet haben: er kann von den .Volksschulen verlangen, daß alle Schüler die Staatssprache vollständig erlernen, und er kann von den Mittel- und Hochschulen verlangen, daß die Knaben, die sich der Beamtenlaufbahn widmen wollen, die innere Amtssprache des Reiches und dort, wo die Verwaltungssprache des' - Provinz von der Reichssprache abweicht, auch diese in Wort und Schrift zu beherrschen lernen; und er hat das Recht, sich in allen Berechtigungsprüfungen davon zu überzeugen, daß dieses allen Schulen der Monarchie geineinsam gesteckte Ziel auch wirklich erreicht worden ist. Weiter aber gehen seine Rechte nicht! Er hat sich vor allen Bingen nicht darum zu kümmern, welche Sprache die einzelnen Volksgemeinschaften als '.Unterrichtssprache (nicht als Unterrichts-

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