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Neue jüdische Monatshefte · 1917-04-10 · Heft 13 (10.4.1917) · p. Seite 366

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 13 (10.4.1917)
Article
Nationale Autonomie für die Ostjuden
Date
1917-04-10
Page
Seite 366 (sequence 4)
Language
German
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366 den Gerichtshöfen niederer Instanz in sprachlich ungemischten Bezirken nur die Bezirkssprache zuläßt, in sprachlich stark gemischten Bezirken die beiden Hauptsprachen. Vor Gerichten höherer Instanz wird man vielleicht nur die Sprache des kulturell führenden Volksstammes und vor Gerichten höchster Instanz vielleicht nur die Armeesprache zulassen; und wird <$bn sprachlich-kulturellen Korporationen — wir wollen sie im folgenden niieh dem Muster der Siebenbürger Deutschen, die sie als ^Volksuniversiliiten" bezeichnen, „Volksgemeinschaften'4 nennen — die Püieht auferlegen, für solche Mitglieder ihrer Gemeinschaft, die der in Anwendung zu bringenden Gerichtssprache nicht kundig sind. «Ins Polmetschwesen zu übernehmen. Das alles zugegeben oder, vorausgesetzt, bleibt doch noch ein ungeheures Feld der sprachliehen Betätigung übrig, das mit dein Staate, seinen Rechten und seiner Verwaltung kaum die geringste Beziehung ■hat) wie Prof. E h r 1 i c h , Czernowitz, in seinem Buche „Soziologie des Rechts" in klassischer Weise gezeigt hat. Es handelt sich bei diesem Gebiete um fast das gesamte wirtschaftliche und gesellige Dasein der einzelnen Mitglieder des Staatskörpers, ein Dasein, das durch Herkommen, Sitte, Verwandtschaftsbande und vor allem durch wirtschaftliche Beziehungen geregelt ist, und das gewöhnlich ohne Berührung mit den Organisationen des Staates abläuft. Hier besteht also für den Staat nicht der mindeste praktische Grund, einzugreifen oder gar zu vergewaltigen. Im Gegenteil, er verletzt damit das Grundprinzip, zu dessen Wahrung er berufen ist: die Gerechtigkeit, weil er die innere Freiheit des Menschen ohne zwingenden Grund des allgemeinen Nutzens beeinträchtigt. Es handelt sich um ein inneres Gut, ganz ähnlich wie bei der Konfession, um eine „religio", d. h, das innere Bewußtsein einer Zusammengehörigkeit, das den soziologischen Kitt einer Gruppe darstellt. Sprache und Kultur sind dein modernen .Menschen so teuer, wie dem Menschen früherer Jahrhunderte oder zurückgebliebener Gemeinwesen die Konfession war, und der Staat, der hier zwingen will, wird und muß gerade so scheitern, wie der Staat der Vergangenheit, daran gescheitert ist, als er versuchte, die religiöse Überzeugungzu zwingen. Die Erfahrung beweist die Richtigkeit dieser Sätze und enthüllt den Grund, der für alle sprachliche Vergewaltigungspolitik bisher angeführt worden ist, als einen Vorwand. Wenn der vorherrschende Stamm die übrigen Sprachstämme eines Territoriums in sein eigenes Sprach tum hineinzuzwingen unternimmt, so beruft er sich regelmäßig auf die Notwendigkeiten des Staatszusammenhalts. Er behauptet beispielsweise, daß man kein guter Bürger des Landes Böhmen sein kann, ohne sieh dem tschechischen Sprach tum mit Leib und Seele verschrieben zu haben; — oder daß man kein guter Bürger des Königreichs Polen sein könne, ohne polnisch zu denken und zu sprechen. Wenn diese Anschauung ehrlich ist, so beruht sie lediglich wieder auf dem „verräterischen Wort". Auch das Wort „Pole" ist nämlich doppeldeutig: es hat einen p o 1 i t i s c h - territorialen Sinn und heißt dann: Bürger

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