Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 13 (10.4.1917)
- Article
- Nationale Autonomie für die Ostjuden
- Date
- 1917-04-10
- Page
- Seite 365 (sequence 3)
- Language
- German
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365 und Hetzern, die unter dem Schein der Logik und Gerechtigkeit nach dem alten Prinzip des divide et impera im Trüben zu tischen wünschen, wenn man so verschiedene Dinge mit dem gleichen Namen bezeichnet. Ich habe schon immer gefordert, daß das in unendlichen Schattierungen schillernde Wort „national", bei dessen Klang viele Politiker sofort einen roten Kopf bekommen, aus dem Wörterbuch der soziologischen Wissenschaft und Diskussion verschwinde. Ich schlage vor, die territoriale Lösimg als politische Aut o n o m i e, die personale als sprach - 1 i c h -kulturelle Autonomie zu bezeichnen. Sobald man das tut und sich ehrlich bemüht, den Sinn der Worte festzuhalten, scheinen mir die Hauptschwierigkeiten bereits verschwunden, an denen die Einigung über diese schwierigen und — der Weltkrieg beweist es — lebensgefährlichen Dinge bis jetzt gescheitert ist. Zunächst zeigt sich, daß der Staat seiner Idee nach als Organisation des gemeinen Nutzens gegen die sprachlich-kulturelle Autonomie keine begründeten Einwendungen erheben kann. Was er von seinen Staatsbürgern zu verlangen hat, um zu bestehen, ist zunächst äußere Treue gegen die von ihm erlassenen Gesetze, eine Treue, die nur dann verläßlich ist, wenn sie auf innerer treuer Gesinnung beruht. Für diese Treue nach außen und von innen ist es aber offenbar ebenso gleichgültig, welcher Sprache sich der Staatsbürger in seinen Beziehungen zu seinen Nachbarn bedient, wie es gleichgültig ist, in welchem Gotteshause und nach welchem Ritus er seine Andacht verrichtet. Der Staat kann aus praktischen Gründen verlangen, daß seine Staatsbürger eine gute Kenntnis der Staatssprache besitzen. Hier kommt z. B. die Armeesprache in Betracht. . Auf der anderen Seite kann es dem einzelnen Staatsbürger völlig gleichgültig sein, welche Sprache als „innere Amtssprache44 bestimmt wird. Auch hier wieder entscheiden praktische Zwecke des Staatszusammenhalts. Ein moderner Staat kann seine Verwaltung Dicht, zweckmäßig durchführen, wenn die Beamten unter sich in den verschiedensten Sprachen verkehren. Und darum muß dem Staat das Recht zugesprochen werden, die höheren Schulen, aus denen seine Beamten hervorgehen, Mittelschulen und Hochschulen, derart einzurichten, daß die als - innere Amtssprache ausgewählte Landessprache von allen*" Aspiranten in Wort und Schrift beherrscht wird; er hat vor allem das Hecht, sich in den Staatsprüfungen davon zu vergewissern, daß niemand in bestimmte Ämter berufen werden kann, der jenem sprachlichen Erfordernis nicht genügt. Derart entscheidet überall nur und ausschließlich "der praktische '/weck darüber, ob eine oder mehrere, und, wenn nur eine, welche der verschiedenen Landessprachen vom Staate zugelassen wird. Nach diesem Gesichtspunkt ist z. B. die Frage der Gerichtssprache zu regeln. Die Lösung wird je nach Ort und Zusammensetzung der Bevölkerung verschieden sein können, ohne irgendwo die Gerechtigkeit zu verletzen. Alan wird voraussichtlich im allgemeinen dahin kommen, daß man vor