Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 13 (10.4.1917)
- Article
- Nationale Autonomie für die Ostjuden
- Date
- 1917-04-10
- Page
- Seite 364 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2908689-2908690-2908704-2909618--0625-2909641- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
364 schaft eines Sprachtums mit seiner Sonderkultur über ein staatsrechtlich abgegrenztes Gebiet. In diesem Sinne streben die Tschechen nach der nationalen Autonomie des Königreichs Böhmen, die Ruthenen nach der Loslösung vom polnisch beherrschten Wcstgalizien, eine Anzahl von Flamen nach der dauernden Verwaltungstrennung Flanderns von der Wallonei.* Von diesem Begriff geht Popovici bei seinem Versuch aus, den Sprachen- und Rassenstreit ÜsteiTeich-Ungarns dadurch zu lösen, daß er die Doppelmonarchie in eine große Anzahl von Territorien einteilt —, ohne allzuviel Rücksicht auf die historisch hergebrachten. Grenzen der einzelnen Kronländer und Provinzen zu nehmen — in deren jedem ein bestimmtes vorherrschendes Sprachtum vorberechtigt, herrschend sein soll. Jede solche Lösung muß natürlich fast überall die Minderheiten an die zur Herrschaft berufenen Mehrheiten ausliefern. An den Grenzen der Gebiete sitzen die verschiedenen Sprachtümer im Gemenge; außerdem verschieben sich die Grenzen der Sprachen zuweilen ziemlich schnell durch Wanderung und Akkulturation. Infolgedessen ist jede Lösung dieser Art erstens niemals völlig gerecht und läßt unbefriedigte Minderheiten zurück, die dann immer mehr oder minder, irredentistisch gestimmt sein werden; und sie ist zweitens sehr häufig nur provisorisch. Allen diesen Schwierigkeiten will die nationale Autonomie in ihrer zweiten Bedeutung entrinnen, indem sie nicht territorial, sondern „personal" scheidet. Diese Lösung braucht sich um die Grenzen von Provinzen und Kronländern, ja sogar von Staaten und Reichen nicht zu kümmern; sie erfaßt die Konnationalen oder besser Kolingualen überall dort, wo sie sitzen, und selbst dann, wenn sie ihren Wohnsitz gewechselt haben. Sie läßt jeden einzelnen erwachsenen Staatsbürger liberall dort, wo der geringste Zweifel bestehen kann, protokollarisch erklären, zu welcher Sprach- und Kulturgemeinschaft er sich rechnen will (geradeso, wie sie ihn erklären läßt, zu welcher Religionsgemeinschaft er sich rechnen will); sie gibt ihm auch das Recht, aus einer Gemeinschaft aus- und in die andere einzutreten (wieder gerade wie bei der Religionsgemeinschaft). Die Personen, die diese Erklärung abgegeben haben, bilden zusammen mit denjenigen, bei denen diese Erklärung gar nicht erst eingeholt zu werden brauchte, weil sie im tingemischen Kerngebiet der betreffenden Sprachgemeinschaft wohnen, eine Korporation öffentlichen Rechts, wieder gerade wie die Religionsgemeinschaften, welche, wie diese, das Recht der Besteuerung ihrer Mitglieder zu den ihnen vom Staate, überwiesenen oder übeiiassenen Zwecken unter Aufsicht des Staates haben und als Entgelt dafür verpflichtet sind, diese Zwecke, d. h. die Bedürfnisse, zu befriedigen, die ihr als Gemeinschaft der Sprache und Kultur erwachsen. Zu diesen Zwecken gehört vor allen Dingen die Fürsorge für das Schulwesen. Diese beiden Lösungen des nationalen Problems sind offenbar polar voneinander verschieden. Die eine macht das Territorium zum Maß der Dinge, ist territorial, die andere macht den einzelnen freien Staatsbürger zum Maß der Dinge, ist personal. Es dient nur den Störenfrieden