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Neue jüdische Monatshefte · 1917-01-10 · Heft 7 (10.1.1917) · p. Seite 178

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 7 (10.1.1917)
Article
Die Wiederaufrichtung Polens und die Freiheitsbestrebungen der Juden
Date
1917-01-10
Page
Seite 178 (sequence 2)
Language
German
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178 Im 11. Jahrhundert aus Ungarn und Böhmen, im 13. aus dem Rheinlande verjagt, waren die Juden zwar auch in Polen, wo sie als tüchtiges, gewissermaßen auch kapitalkräftiges Volk Zukunft fanden, den Instinkten des Hasses und der Verachtung der einheimischen Bevölkerung ausgesetzt, wogegen die Generalprivilegien der jeweiligen Monarchen, angefangen von denen Boleslaws des Keuschen, vergebens ankämpften; diese zeitweiligen Orgien des Antisemitismus und die vom Mittelalter her bekannten rechtlichen Einschränkungen blieben jedoch ganz ohne Einfluß auf das nationale Leben der Juden, und die Bedürfnisse ihrer nationalkulturellen Sonderart fanden sogar in einer Anzahl von Normen ihre gesetzliche Anerkennung. Die rechtliche Selbständigkeit der Juden in nationalen Dingen offenbart sich in der Organisation der Kultusgemeinden („Kahaly i przykahalki"), die der Regelung der religiösen, Wohltätigkeits-, Schul- und Polizeiangelegenheiten dienen und die Steuereinziehung von allen Steuerpflichtigen besorgen; in den Provinzialversammlungen, die ah zweite Instanz die Höhe der von den einzelnen Kultusgemeinden zu übernehmenden Steuersummen festsetzen und Gesetzesanträge für die Vierländersynode vorbereiten, und erreicht ihren Gipfelpunkt in der erwähnten Vierländersynode, die zweimal des Jahres' (im Frühling und Herbst) unter dem Vorsitze des Synodenmarschalls und bei Beteiligung der Delegierten der vier Reichsprovinzen (Groß- und Kleinpolen, Podolien und Wolhynien) tagt, die Wahl des Großrabbiners durchführt, Steuern unter die Provinzialversammlungen verteilt, die Männer ernennt, welche dem polnischen Landtage gegenüber als Vertreter der Juden gelten und in deren Namen Bitten, Beschwerden und Proteste unterbreiten, ferner auch einen Repräsentanten der jüdischen Bevölkerung zum Königshofe delegiert, „qui in Nostra aula residet". Allerdings war es nicht die Anerkennung der Juden, als einer voll- und gleichberechtigten ^Nationalität, die die Grundlage zum Ausbau dieses Selbstverwaltungsapparates bot. Man hielt die Juden wohl als ein abgesondertes Element mit eigener Kultur, allein sie waren im Ghetto eingesperrt und — von dort aus betrachtet — erschienen sie als eine eigenartige Ghettonationalität, deren gemeinsame geistige Strebungen und Traditionen, Religionsvorschriften und Leiden auch in der Gesetzgebung des Reiches weitestgehende — immer aber dem Ghetto angepaßte — Berücksichtigung fanden. Niemals unternahmen es die Polen, solange sie Herren auf eigenem Boden waren, und hier ihr jüdisches Ghetto hatten, die Juden mit der polnischen Nation zu verschmelzen. Auch die vielgenannten Reformpläne der großen Männer des „großen Landtages'4, wie Czacki und Butrymowicz, gingen nicht darauf aus, die Juden zu polonisieren. Nicht „spolszczyc", oder „asymilowac", sondern „usbywatelic" (einbürgern) heißt es in den betreffenden Gesetzesprojekten. Es war die Zeit, da die endgültige Auflösung des Staates immer greifbarere Wirklichkeitsformen annahm; es handelte sich darum, zur eventuellen Aufhaltung des drohenden Unterganges die Staatsidee möglichst zu stärken, und da ist es kein WTunder, daß man auch den —

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