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Neue jüdische Monatshefte · 1916-12-25 · Heft 6 (25.12.1916) · p. Seite 147

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 6 (25.12.1916)
Article
Juden und Deutsche in der Bukowina
Date
1916-12-25
Page
Seite 147 (sequence 5)
Language
German
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147 sacben und Verhältnisse zu ändern. So zeigten denn auch schon die ersten nach der neuen Wahlordnung durchgeführten allgemeinen Wahlen in den Bukowiner Landtag die volle Erbärmlichkeit des sogenannten deutschen Wahlkatasters, in dem Deutsche und Juden vereinigt waren. Die Juden bildeten damals zwei Parteilager und stellten daher für jeden Bezirk zwei Kandidaten auf. Obwohl sie mit den Deutschen das Übereinkommen getroffen hatten, diesen eine entsprechende Zahl von Mandaten zu übergeben, ging dem Deutschtum eines von den also zugedachten verloren. Infolge der jüdischen Doppelkandidaten und da die Juden nahezu doppelt so stark waren als die Deutschen, erklärt sich das unliebsame Vorkommnis ohne weiteres. Dies veranlaßt^ die Deutschen im Landtag, eine Teilung des sogenannten deutschen Katasters (in einen jüdischdeutschen und christlichdeutschen) zu verlangen. Der Landtag trug der Forderung, auf der man ohne Schaden längst hätte bestehen müssen, sofort Rechnung. Allein die Regierung hüllte sich in Stillschweigen. Und inzwischen brach der Krieg aus, der alles beim alten beließ. Mit einer Reform der Gemeindeordnung für Czemowitz befaßte sich der Bukowiner Landtag zweimal, zuletzt in einer Sitzung vom 18. Oktober 1912. Nach den Beschlüssen des Landtages, die jedoch die Kaiserliche Sanktion bis heute nicht gefunden haben, teilen sich die Gemeinderatswähler in je eine deutsche (d. h. also wieder deutsche und jüdische), rumänische, ruthenische und polnische Wahlkurie. Das Verlangen der Deutschen nach einer Teilung des deutschen Katasters (in einen christlichdeutschen und jüdischdeutschen) hatte bereits der Verfassungsausschuß nicht berücksichtigt, weil er Zweifel hegte, ob die Regierung eine solche Unterteilung annehmen würde. Der gemeinsame Antrag der Deutschen und Juden, den vom Verfassungsausschuß vorgelegten Entwurf der Gemeindewahlordnung von der Tagesordnung abzusetzen und einen neuen Entwurf auf Grund des Proporzes und unter Ausschluß des nationalen Katasters ausarbeiten zu lassen, wurde von der rumänisch-ruthenisch-polnischen Landtagsmehrheit abgelehnt. Nach dem neuen Gesetz soll der Bürgermeister der autonomen Stadt Czemowitz *) vom gesamten Gemeinderat, die vier Vizebürgermeister und neuen Stadträte dagegen nach der! verschiedenen nationalen Kurien gewählt werden. Die Rumänen, Ruthcnen und Polen haben Anspruch auf je ein Vizebürgermeister- und je ein Stadtratsmandat. Hierbei sind auch Bestimmungen für den Fall vorgesehen, daß der Bürgermeister der rumänischen, nithenischcn oder polnischen Nationalität angehört. Dann geht der Anspruch der betreffenden Kurie auf die sogenannte deutsche Kurie derart über, daß ein Vizebürgermeister von der bei der Bürgermeisterwahl zutage getretenen größten, der zweite von der nächstgrößten Mitgliedergruppe dieser Kurie gewählt wird. Gehört jedoch das zum Bürgermeister gewählte Gemeinderatsmitglied der sogenannten deutschen Kurie an, so ist — falls die Wahl des Bürgermeisters nicht mit allen Stimmmen derselben vorge- *) Sogenannte rechtskundige Bürgermeister als Beamte, gibt es in Österreich nicht, das freigewählte Oberhaupt braucht kein Jurist zu sein.

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