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Neue jüdische Monatshefte · 1916-12-25 · Heft 6 (25.12.1916) · p. Seite 145

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 6 (25.12.1916)
Article
Juden und Deutsche in der Bukowina
Date
1916-12-25
Page
Seite 145 (sequence 3)
Language
German
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145 dritten ihre Amtsbrüder ruthenischer Nationalitat, den vierten alle weltlichen rumänischen Großgrundbesitzer, den fünften die polnischen und armenischen Großgrundbesitzer, den sechsten alle übrigen Besitzer landtäflicher Güter, deren 'Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern mindestens 200 Kronen betrügt. Der erste, zweite und dritte Wahlkörper des Großgrundbesitzes hat je einen, der vierte und fünfte je vier, der sechste zwei Abgeordnete zu wählen. In dem letztgenannten besaßen die Juden von vornherein die Oberhand, wie überhaupt in den meisten mit Ausschluß der Rumänen und Ruthenen gebildeten Wahlkörpern, also * auch in den sogenannten „deutschen" der Städte. Die Handels- und Gewerbekammer in Czernowitz hat zwei Landtagsabgeordnete zu wählen, wobei die Mitglieder der Kammer einen Wahlkörper bilden. Die Wähler der Abgeordneten aus den Gemeinden und der allgemeinen Wählerklasse teilen sich im Wahlkörper rumänischer, ruthenischer, deutscher (d. h. deutscher und jüdischer), sowie polnischer Nationalität Die Armenier, Lipowaner und Madjaren bilden als verschwindende Minderheiten keinen eigenen Wahlkörper, sondern müssen sich in einen der vorgenannten Kataster eintragen lassen. In der Wählerklasse der Gemeinden sind wahlberechtigt alle männlichen Staatsbürger, die mindestens 24 Jahre alt, in einer Bukowiner Gemeinde ansässig sind, dort das Wahlrecht in einer der drei Wählerklassen besitzen und nicht weniger als zwei Kronen jährlich landesfürstliche Steuern entrichten. Die allgemeine Wählerklasse dagegen umfaßt alle Yollbürger ohne Rücksicht auf irgendeine Steuerleistung, sofern sie in irgendeiner Gemeinde ein halbes Jahr seßhaft sind. Österreich gehört zu denjenigen Staaten, in denen jede Entwicklung und Reform sich nur außerordentlich langsam vollzieht Durchgreifende Änderungen, die mit einem Schlage die Sachlage klären und vöUig neue Verhältnisse schaffen, vermeidet man am liebsten. Der alten Bleigewichte im Volk, in den Parlamenten, unter den Beamten usw. gibt es leider gar zu viele. Aus früheren Unklarheiten entstehen neue, jede Besserung, jeder Fortschritt ringt sich spät, oft zu spät durch. Und so haften auch der eben dargelegten Landesordnung der Bukowina von 1910 die verschiedenartigsten Schäden und Mängel an. Ich sehe dabei ab von der wunderlichen Verquickung des Klassenwahlrechts mit dem allgemeinen Wahlrecht. Auch den verwickelten Apparat des Wahlvorgangesselbst, der sogar Ersatzmänner für Abgeordnete vorsieht und dergleichen mehr, kann ich an dieser Stelle nicht weiter beleuchten. Aber ein Moment springt ohne weiteres in die Augen: Wenn schon nationale Wahlkataster eingeführt worden sind — sogar die konfessionelle Abgrenzung von Wahlbezirken hat man gelten lassen z.B. durch Scheidung der katholischen deutschen Landgemeinden von den evangelischen) — warum erscheinen Deutsche und Juden zusammengepfercht? Warum? wird jeder unbefangene Leser fragen. Etwa, weil die beiden Völker dies wünschten? Nein, lediglich deshalb, weil die österreichische Regierung bis zum heutigen Tage eine jüdische Umgangssprache und ein jüdisches Volk als solches nicht anerkennt, sondern immer noch

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