Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 5 (10.12.1916)
- Article
- Die polnische Judenverfassung
- Date
- 1916-12-10
- Page
- Seite 141 (sequence 3)
- Language
- German
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141 Auch bei den Bestimmungen, die über die Stellung der Rabbiner handeln (§§ 49 ff.), ist die Freiheit der Einzelgemeinden durchaus nicht gewahrt. Zum Rabbineramt dürfen nur solche Personen zugelassen werden, die nach dem Zeugnis eines vom Obersten Rat zugelassenen Kollegiums die Befähigung hierzu besitzen. Es wird von der Praxis des Obersten Rats abhängen, ob er in der Zulassung der Kollegien soweit gehen wird, daß alle regiösen Richtungen dabei Berücksichtigung finden. Schließlich sei auf den letzten Satz des § 23 Abs. 2 hingewiesen, wonach der Oberste Rat in Gemeindcangolegenheiten Entscheidungen zu treffen hat, sobald eine Einigung zwischen Verwaltungsrat und Gemeindebevollmäehtigten nicht erzielt worden kann. Auch hierdurch kann ein Eingriff des Obersten Rats in dio religiöse Freiheit der Gemeinden gefunden werden. . Der Stellung der .Rabbiner sind viele Paragraphen gewidmet, ohne daß jetzt schon der Inhalt ihrer Tätigkeit und ihr Einfluß auf die Gemeinde abzusehen wären. Das Gesetz hat sich in weitestem Maße bemüht, formell die Stellung dieser geistigen Führer der Gemeinden zu regeln, hat aber ihrer Stellung einen bedeutungsvollen Inhalt zu geben nicht vermocht. Mit Anerkennung verdient hervorgehoben zu werden, daß dem Rabbiner Einfluß auf das weltliche Schulwesen nicht gegeben ist. Insoweit ist die „Trennung zwischen Staat und Kirche" durchgeführt. Anderseits wäre aber zu wünschen, daß der Einfluß der Rabbiner auf die religiösen Gemeindeaufgaben stärker gewesen wäre. Die Rabbiner sind zwar notwendige Mitglieder des Vorstandes aller Gemeinden und auch der Kreisgemeinden und des Obersten Rats: sie haben aber doch immerhin in den Gemeinden nur eine Stimme, in der Kreisgemeinde und im Obersten Rat nur eine Minderheit, so daß über sie hinweg religiöse Beschlüsse gefaßt werden können. Bei der Regelung der Wahlen sind alle Grundsätze des modernen Wahlrechts angewandt. Die Wahlen sind geheim und gehen unter Anwendung der Verhältniswahl vor sich. Daß man für die Wahlen zum Obersten Rat ein indirektes Wahlsystem mit Wahlmännern eingeführt hat, ist zwar nicht schön, dürfte aber sachlich ohne Nachteil bleiben. Dagegen bestehen erhebliche Bedenken gegen die Einführung von zwei Wahlkurien (§ 17) für die Wahlen in den Großgemeinden. Die erste Kurie ist als reine Intelligenzkurie gedacht. In ihr sind wahlberechtigt alle Mitglieder, „die Hochschulbildung besitzen oder eine sechsklassige Mittelschule oder eine staatlich anerkannte Fachschule zur Ausbildung von Handwerkern oder Landwirten mit Erfolg besucht haben oder denen ein vom Obersten Rat der Juden anerkanntes Kollegium den Rabbinertitel verliehen hat". Man hat also hier eine staatlich abgestempelte Bildung zur Grundlage eines Wahlrechts gemacht. Es wird in den Gemeinden nur eine verhältnismäßig dünne Oberschicht sein, der dieses Wahlrecht zufällt. Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß staatlich anerkannte Schulen für Handwerker und Landwirte bisher wohl noch nicht oft von Juden besucht sein werden; die Begünstigten werden auch durchaus nicht allein auf Bildung Anspruch erheben können. In einem Lande, in dem bisher die hohen Schulen den Juden rechtlich oder tatsächlich zum größten Teil verschlossen waren, wird die Bildung an dem Ausweis über den Besuch von staatlichen Schulen nicht gemessen werden dürfen. Von denjenigen aber, welche dieso Ausweise besitzen, bleibt zu befürchten, daß sie gerade den Kreisen der Assimilation angehören. Durch die Ausdehnung des Wahlrechts in dieser Kurie auch auf die Rabbiner ist daran nicht viel geändert; hier reicht nicht schon weitgehendes jüdisches Wissen aus, sondern es wird der von einem anerkannten Kollegium verliehene Rabbinertitel verlangt, eine Voraussetzung, die auch nur in joder Gemeinde von wenigen Berufsrabbinern erfüllt werden wird. So liegt die Befürchtung nahe, daß die erste Kurie, der die Hälfte der Mandate zufällt, der Assimilation einen weitgehenden Einfluß sichern wird. Bei der Rab-