Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 5 (10.12.1916)
- Article
- Die polnische Judenverfassung
- Date
- 1916-12-10
- Page
- Seite 140 (sequence 2)
- Language
- German
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140 Religionsgemeinschaft ist und die sich nicht aus* polnischen Staatsbürgern jüdischen Glaubens zusammensetzt, bleibt das. Organisationsgesetz immer noch mindestens ein Wagnis. Es wird alles davon abhängen, ob es gelingen wird, die vom Gesetzgeber geschaffenen Formen mit dem richtigen Geiste und mit jüdischem Leben zu erfüllen, ob es gelingen wird, die richtigen Männer in die neu geschaffenen bedeutungsvollen Stellen zu bringen. Daß eine nationale Orf/anwation fehlt, ist in dieser Zeitschrift bereits mit Bedauern hervorgehoben worden. Das Gesetz hat diese Lücke offenbar selbst empfunden. Wohl deshalb ist „die jüdische Religionsgesellschaft41 mit Rechten ausgestattet, die im allgemeinen eine Religionsgesellschaft nicht zu haben pflegt. Der § 3 überläßt den Gemeinden nußer der Pflege des religiösen Lebens, der Verwaltung des Gemeindevermögens und der Sorge für die Kultusbedürfnisse auch noch Armenpflege und soziale Fürsorge, die gesamte Erziehung der Jugend und sogar „solange nicht dem Bedürfnis anderweitig Rechnung getragen ist44, das gesamte Schulwesen. Die Kreisgemeinden und dert Oberste Rat sind auch zur Wahrnehmung der Interessen der Juden gegenüber den staatlichen Behörden berechtigt und damit auch verpflichtet. (§§ 27 und 35.) Die Praxis wird aber erst lehren, ob diese Interessenvertretung auch politischer Art sein kann, oder ob darunter nur die Wahrung der religiösen Interessen verstanden werden soll. In keinem Falle reichen diese Bestimmungen aus, um den jüdischen Wünschen nach einer selbständigen national kulturellen Entwicklung zu genügen. Sie bilden aber immerhin den Rahmen für eine weitgehende Tätigkeit auf diesem ^Gebiete. Zur Wahrung der religiösen Freiheit enthält § 35, der vom ^Obersten Rat handelt, die Bestimmung, daß die Leitung der gesamten Tätigkeit der Religionsgesellschaft „unbeschadet der G ewissensfreiheit der Einzelpersonen der Gemeinden und der Kultusvereine4' zu erfolgen hat. Hierin ist unverkennbar das beste Bestreben, zu finden, die religiöse Freiheit zu sichern. Es ist jedoch zu befürchten, daß trotz dieses schönen allgemeinen Satzes die übrigen Bestimmungen im Gesetz nicht ausreichen, um die religiöe Freiheit überall unbedingt zu gewährleisten. Alle Körperschaften der Organisation sind nach dem Prinzip der Abstimmung durch Mehrheitsbeschluß eingerichtet. Die Mehrheit wird stets zu entscheiden haben, und dabei wird die Minderheit sich auch in religiöser Beziehung den Anordnungen der Mehrheit fügen müssen. Das Sicherheitsventil, das in Prcuföen durch die Möglichkeit des Austritts aus der Gemeinde für jede einzelne Person gegeben ist, kennt das polnische Gesetz nicht. Der einzelne Jude kann in Polen aus der Gemeinde, zu der er nach dem Gesetz gehört, nicht austreten. Dagegen ist durch die Einrichtung von Kultusvereinen (§§ 44 ff.) die Möglichkeit gegeben, daß sich innerhalb einer Gemeinde zum Zwecke der Errichtung und Unterhaltung von Synagogen und anderen religiösen Einrichtungen besondere Kultusvereine bilden. Diese Kultusvereine haben, wo sie einmal gegründet sind, über die von ihnen geschaffenen religiösen Einrichtungen frei zu bestimmen. Sie müssen allerdings auch — und dies ist eine weitere Einschränkung — zu ihrer Entstehung die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde (des Kreischefs) haben und unterstehen der Aufsicht und Leitung de» Obersten Rats. Eine Einschränkung der religiösen Selbständigkeit der einzelnen Gemeinden liegt femer in der Bildung der Kreisgemeinden und des Obersten Rats. Wenn auch der Oberste Rat die Aufsicht unbeschadet der Gewissensfreiheit der ihm unterstellten Personen und Körperschaften zu führen hat, so sind doch Eingriffe auch in das religiöse Gebiet unvermeidbar. Bei der Bestimmung des § 27, der die Überwachung der Tätigkeit der Gemeinden durch die Krcisgemeinde anordnet, findet sich — hoffentlich ohne besondere Absicht — die entsprechende Bestimmung, daß auch diese Aufsicht unbeschadet der Gewissensfreiheit zu erfolgen hat, nicht.