Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 5 (10.12.1916)
- Article
- Die polnische Judenverfassung
- Date
- 1916-12-10
- Page
- Seite 142 (sequence 4)
- Language
- German
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142 binenvahl allein ist von der Wahl in Kurien Abstand genommen; eine Verhältniswahl kommt, da nur eine Person zu wählep ist, hierbei nicht in Betracht. Daß in einem Staatsgesetz der Staatsbehörde Aufsichtsrechte gewiehert werden, ist selbstverständlich. Der staatliche Einfluß, der in den polinischen Gesetzen festgelegt ist, ist jedoch übermäßig stark und tibersteigt bei weitem das zur Kontrollo der Geschäftsführung erforderliehe Maß. Nach § G2 hat die Aufsichtsbehörde das Recht, zu allen Sitzungen der Gemeindevorstände, der Versammlung der Gemeindebevollmächtigten, der Verwaltungsräte, der Großgemeinden und Kreisgemeinden, sowie zu den Sitzungen des Obersten Rats einen Kommissar zu entsenden. Es ist also keine Zusammenkunft einer Gemeindebehörde möglich, zu der nicht ein Regierungsvertreter Zutritt hätte. Alle internen Aussprachen, alle ungereiften Pläne müssen zur Kenntnis der Regierung gelangen. Die Opposition hat, falls die Regierung auf das. Recht der ständigen Vertretung verzichten sollte, die Möglichkeit, stets um die Entsendung des Staatskommissars zu bitten. Der Staatskommissar wird voraussichtlich auch das Verlangen stellen, daß die Verhandlungen in seiner Sprache geführt werden. Dadurch würden, wenn man zur Versammlung den Dolmetscher nicht hinzuziehen will, jüdisch sprechende Mitglieder der Körperschaften von der Debatte ausgeschlossen sein. Die Finanzirirtschafl ist gut geregelt. (§ 60.) Alle Instanzen der Gemeindeverwaltung erheben direkte Steuern vom Einkomkommen und Vermögen. Gebühren sind zugelassen, . aber nicht notwendig. Wertvoll ist die Regelung, die im § 48 für die Kultusvereine getroffen ist. Mitglieder dieser Vereine können eine entsprechende Befreiung von den Gcincindeumlagen erhalten, wenn die Einrichtung des Kultusvereins fehlende oder ungenügende Gemeindeeinrichtungen ersetzen, oder wenn den Mitgliedern des Kultusvereins die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen billigerweise, namentlich zur Vermeidung eines Gewissenszwangs, nicht zugemutet werden kann. Bedenklicher erscheint die Bestimmung des § 60 Abs. 3 und 4, wonach zur Deckung besonderer Ausgaben besondere Umlagen ausgeschrieben werden können. Die staatliche Aufsicht wird über den Obersten Rat von der Landeszentral Verwaltung, über die anderen Körperschaften von dem Kreischef ausgeübt. Es ist zu wünschen und zu erstreben, daß wenigstens bei der Landeszentralverwaltung ein jüdisches Dezernat errichtet wird, das bei der Ausübung der höchsten Aufsicht mit Sachkunde die Interessen der gesamten Judenheit wahrnimmt. Posen. Dr. Max Kollenschcr. Das Literaturblait dieses Heftes mu&te leider aus technischen Gründen zurückgestellt werden Verantwortlich für die Schrlftleitung: Martin Goetz, Berlln-Charlottenburg. Nachdruck der Beitrage den Tageszeitungen mit genauer Quellenangabe gestattet. Gcdruokt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker., Berlin W.