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Neue jüdische Monatshefte · 1916-10-25 · Heft 2 (25.10.1916) · p. Seite 40

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 2 (25.10.1916)
Article
Zur Nationalitätenfrage in Polen
Date
1916-10-25
Page
Seite 40 (sequence 7)
Language
German
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40 Sprachen verhandelten, die von einem gewissen Prozentsatz der Bevölkerung in dem betreffenden Landesteil als Muttersprache gesprochen würden. Die Gemeinden müßten zudem befugt sein, durch Gemeindebeschluß ihre innere Verwaltungssprache abweichend von der Landessprache festzusetzen. Bei den Gemeindewahlen würde man bei Einführung von Verhältniswahlen auch ohne Kataster der Nationsgemeinschaft auskommen, da dieses Wahlsystem an sich es den einzelnen Nationalitäten ermöglicht, ihre Vertreter in angemessener Zahl zu wählen. Man hat freilich beim Gemeindewahlrecht für Warschau vollständig davon Abstand genommen und ein recht kompliziertes und gekünsteltes Ständewahlrecht vorgesehen, das den breiten Bevölkerungsschichten eine weit geringere Vertretung sichert, als selbst das in Preußen für die Stadtverordnetenwahlen geltende Wahlrecht. Ganz besonders schlecht ist dabei die zirka 350 000 Seelen umfassende jüdische Bevölkerung gefahren. Wenn auch das gleiche Wahlrecht für eine in ihren Massenso rückständige Bevölkerung wie die Polens vielleicht noch nicht angezeigt erscheint, so lassen sowohl Nationskataster wie Verhältniswahl durchaus ein differenziertes Wahlrecht zu. Es ist sehr fraglich, ob auf die Dauer das für die Warschauer Gemeindevertretung eingeführte Wahlrecht sich bewähren wird, wenn man natürlich auch zunächst froh ist, überhaupt eine Selbstverwaltung zu haben. Bei aller Anerkennung der hervorragenden Leistungen von Militär- und Zivilverwaltung in Polen ist es doch recht zweifelhaft, ob bei der meist recht einseitigen Auswahl der führenden Beamten auf dem schwierigen Gebiet verfassungsrechtlicher Einrichtungen das Richtige getroffen wird. Man muß sich immer aufs neue vor Augen halten, daß es sich dort nicht um eine einheitliche Nation, sondern um recht verschiedene untereinander wohnende Nationalitäten handelt, daß es gilt, die Reibungen unter ihnen dadurch zu vermeiden, daß keine die andere vergewaltigen kann, sondern daß jede angemessen vertreten sein muß und mitzuarbeiten hat. Wenn man der polnischen Bevölkerung Kongreßpolens im allgemeinen das rühmliche Zeugnis einer ziemlich weitgehenden Toleranz gegenüber den anderen Nationalitäten nachsagen kann, so ist damit keineswegs gesagt, daß das immer so bleiben wird. Und jene Äußerungen der Toleranz liegen in Zeiten zurück, wo die nationalen Gegensätze nicht so heftig waren als später. Auch ist es viel leichter, tolerant zu sein, d. h. jede andere Nationalität wie Religion als völlig gleichberechtigt anzusehen, wenn man selbst zu den Unterdrückten, zur Minderheit, als wenn man zur herrschenden Mehrheit gehört. Wenn daher, dem neu zu gründenden Staatswesen eine Verfassung gegeben wird,'muß auch dafür Sorge getragen werden, die Bestimmungen über den Schutz der Rechte der einzelnen Nationalitäten gegen Änderungen sicherzustellen. Dazu dürfte eine qualifizierte Mehrheit (Dreiviertel¬ oder Zweidrittelmehrheit) nicht ausreichen. In der amerikanischen Verfassung sind gewisse Grundrechte unabänderlich und sie stehen unter dem Schutze des höchsten Gerichtshofes. Aber die Vereinigten Staaten

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