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Neue jüdische Monatshefte · 1916-10-25 · Heft 2 (25.10.1916) · p. Seite 37

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 2 (25.10.1916)
Article
Zur Nationalitätenfrage in Polen
Date
1916-10-25
Page
Seite 37 (sequence 4)
Language
German
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37 Zwischen Nationsgemeinschaft und Religionsgemeinschaft müßte unbedingt scharf unterschieden werden, da sich beide Begriffe keineswegs decken. Schon aus diesem Grunde würde die Trennung des Religionsunterrichts von der Schule und seine Übertragung an die letztere bzw. an die Kirche höchst zweckmäßig sein. Die Nationsgemeinschaft würde allerdings auch in der Lage sein, verschiedene Nationsschulen je nach der kirchlichen Zugehörigkeit zu bilden, doch würde das die Sache verteuern, erschweren und die Leistungen der Schule herabdrücken. DasNationskataster müßte die Grundlage für das Wahlkataster bilden, und zwar nicht nur zu den Vertretungskörperschaften der Nationsgemeinschaft, sondern ebenso für die politischen und kommunalen Wahlen. Denn nichts ist gefährlicher für die Verschärfung nationaler Gegensätze in gemischtsprachigen Gegenden, als Wahlen nach Wahlkreisen und dem Mehrheitsprinzip. Da gilt es als nationale Ehrensache, den Wahlkreis der eigenen Nationalität zu erobern, und dabei gelten oft die ehrenrührigsten Wahltricks bei der Partei, in deren Interesse sie gemacht werden, als durchaus ehrenvoll. Diese Quelle nationalistischer Zwistigkeiten zu verstopfen, ist eine der wichtigsten Aufgaben; und das geschieht, wenn die Wahlen nach nationalen Wahlkatastern und innerhalb der Nationsgemeinschaft nach dem System der Listen- oder Verhältniswahl stattfinden. Wenn für die Wahlen zur Reichsvertretung das ganze Reich einen einheitlichen Wahlbezirk bildete, würden auch die Stimmen der in ausgesprochener Minderheit oder vereinzelt wohnenden Wähler nicht verloren gehen und damit etwaigen Vergewaltigungsbestrebungen der stärkeren Nationalität ein wirksamer Riegel vorgeschoben werden. Das schließt natürlich nicht aus, daß für jede Nationalität auch verschiedene Wahlbezirke gebildet werden, innerhalb deren nach Verhältniswahl gewählt wird. Die Hauptsache ist, daß die verschiedenen Nationalitäten nicht Wahlkämpfe gegeneinander führen. Im übrigen können praktische Erwägungen Berücksichtigung finden. Die außerordentlich große Verschiedenheit sowohl der Kulturstufen wie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Nationalitäten legt es nahe, nach österreichischem Vorbild den kulturell höher stehenden Nationalitäten — vielleicht nur für eine begrenzte Reihe von Jahren — eine höhere Zahl von Mandaten einzuräumen, als ihrer Volkszahl entspräche. Im österreichischen Wahlrecht ist eine solche Bestimmung unter Mitwirkung der deutschen Sozialdemokraten zustande gekommen. Ob die geringe Kulturhöhe der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung der von uns besetzten Gebiete bereits das gleiche Wahlrecht angemessen erscheinen läßt, mag dahingestellt bleiben. Weder das Nationskataster noch die Verhältniswahl erfordern es, lassen vielmehr durchaus Pluralstimmen zu. Jedenfalls aber müßte das Wahlrecht ein allgemeines und ein geheimes sein, um allen im wahlfähigen Alter

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