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Neue jüdische Monatshefte · 1916-10-25 · Heft 2 (25.10.1916) · p. Seite 36

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 2 (25.10.1916)
Article
Zur Nationalitätenfrage in Polen
Date
1916-10-25
Page
Seite 36 (sequence 3)
Language
German
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36 spräche — die bei dem starken Überwiegen des polnischen Elements nur das Polnische sein kann. Zwar wird der Unterricht in der Sprache der Nationsgemeinschaft zu erteilen sein, die Reichssprache aber obligatorischer Lehrgegenstand so weit sein müssen, daß die Heeresverwaltung später in der einheitlichen Kommandosprache keinen Schwierigkeiten begegnet. In den ruthenischen, litauischen und vielleicht auch weißrussischen Gegenden wird das bei der Verwandtschaft dieser Idiome auf keine allzu großen Schwierigkeiten stoßen. Fraglich ist es aber, ob sich das auch für Kurland empfehlen würde, wo neben Lettisch auch Deutsch gelehrt wird, das die Sprache der Gebildeten, des Handels, der Urkunden ist, und das bis zum Beginn der Russifizierung von nahezu allen Letten auch verstanden wurde. Neben der Muttersprache und dem Deutschen noch eine weitere Sprache zu lehren, wird aber der Volksschule und ihren Schülern kaum zugemutet werden können, Eine einheitliche Reichssprache ist notwendig für den Verkehr der Reichsbehörden untereinander, ebenso wie als Sprache des Reichsparlaments. Darf in diesem jeder Volksvertreter in seiner Muttersprache reden, so werden diese Reden Monologe. Man kann auch den Regierungsvertretern nicht zumuten, sechs Sprachen zu verstehen. Es liegt daher auch gerade im Interesse der Wähler, daß der Abgeordnete sich im Parlament der gemeinsamen Reichssprache bedient. Allenfalls könnte neben Polnisch noch Deutsch als Verhandlungssprache zugelassen werden, das außer von den Deutschen auch von den Juden und Letten, schließlich auch von den gebildeten Polen verstanden wird. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Nationalitäten ist außerordentlich verschieden; am größten vdie der Deutschen, am geringsten die der Weißrussen, Ruthenen und Litauer. Es wird daher notwendig sein, daß das Reich einen Teil der Schulkosten übernimmt und nur der Rest von der Nationsgemeinschaft getragen wird, die aber trotzdem der eigentliche Träger der Schule bleiben würde. Der Beitrag des Reichs würde auch die materielle Rechtfertigung dafür geben, daß dasselbe Mindestleistungen der Schule fordert und sie daraufhin kontrolliert. Nur müßte die Höhe dieser Mindestleistungen verfassungsmäßig begrenzt sein, um zu verhüten, daß das Aufsichtsrecht zu Polonisierungsbestrebungen gemißbraucht wird. Die Nationsgemeinschaft würde dadurch herzustellen sein, daß sich jeder Wähler sowie jeder Hatishaltungsvorstand in das Kataster der Nation eintragen läßt, zu der er und seine Familie gehören will. Der Jude, welcher sich als Nationalpole fühlt, könnte sich also ruhig in das polnische Kataster eintragen lassen. Die Nationsgemeinschaft müßte das Recht haben, ihre Nationsangehörigen für die von ihr zu lösenden Aufgaben zu besteuern. Deshalb darf sich auch das Nationskataster nicht auf die Wahlberechtigten beschränken. Jedem müßte es freistehen, zu gewissen Terminen — alle drei oder fünf Jahre — den Austritt aus der Nationsgemeinschaft und den Übertritt zu einer andern zu vollziehen.

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