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Der Morgen · 1937-08-01 · Heft 5 (August 1937) · p. 187

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Journal
Der Morgen
Volume
13 (1937-1938)
Issue
Heft 5 (August 1937)
Article
Minoritätenproblem und Teilungsplan
Date
1937-08-01
Page
187 (sequence 3)
Language
German
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Minoritätenproblem und Teilungsplan verschaffen. Ein solches Surrogat glaubte man im Minderheitenschutz zu sehen. Die Bedeutung dieser Argumente bei Lösung der arabischen Minderheitsfrage ist gewiß nicht zu unterschätzen. Die Parallele liegt nahe: wie in den Präzedenzfällen handelt es sich auch im Falle des Jüdenstaates um eine staatliche Neugründung; wie bei den Grenzziehungen der Vergangenheit sollen auch nach dem Teilungsplan nationale Gruppen von der Aufnahme in den konnationalen Mutterstaat ausgeschlossen bleiben. Trotzdem muß folgendes beachtet werden: niemals in der Geschichte des Minderheitenrechts hat man einer Minorität Rechte zuerkannt, die eine Gefährdung lebenswichtiger Interessen der Mehrheit bedeutet hätten. Vielmehr bildeten die vitalen Bedürfnisse der Majorität stets eine Schranke für die Position der Minorität. So hat Clemenceau, einer der Väter des Minderheitenschutzgedankens, 1919 erklärt, die für Polen vorgesehenen Minderheitenverpflichtungen enthielten nichts, was der „unite politique de la Pologne" widerspreche. Allgemeiner ausgedrückt: nach dieser Bemerkung, die nicht etwa beiläufig gefallen, sondern in einer für das Minderheitensystem außerordentlich bedeutsamen Note enthalten ist, soll jeder Minoritätenschutz an einem lebenswichtigen Interesse des Staates seine Schranke finden. Ähnlich hat auch Oberst Koc, ein Führer des polnischen Regierungslagers, kürzlich diesen Grundsatz formuliert. Prüft man diese Gedanken auf ihre Tragweite bei der Bildung des Judenstaates, so ergibt sich: bei der Gründung des jüdischen Staates sind von den drei zum Wesen jedes Staates gehörenden Elementen, dem Staatsvolk, der Staatsgewalt und dem Staatsgebiet, zweifellos zwei vorhanden, die Staatsgewalt und das Staatsgebiet. Die überwiegende Masse des Staatsvolkes dagegen lebt in der Diaspora. Wenn nun jeder Minderheitenschutz seine natürliche Schranke an der „unite politique" oder „den Interessen des Staates" finden soll, also an Faktoren, die bereits das Bestehen einer staatlichen Organisation voraussetzen, so muß das gleiche um so mehr gelten, wenn die Entwicklung eines konstitutiven Staatselements, des Staatsvolks, in Frage steht. Mit dieser Feststellung ist gleichzeitig der Unterschied zu den Präzedenzfällen klargelegt: bei den früheren Staatsgründungen, beispielsweise bei der Verselbständigung Litauens, Polens oder Estlands, handelte es sich um Rechtsakte, bei denen die Staatsbildung eine bereits vorhandene Nation betraf. Hier sollten also die Minderheiten vor Übergriffen einer Mehrheit geschützt werden, deren Position im Zeitpunkt der Staatsentstehung fest umrissen war. Im Fall des Judenstaates dagegen ist das Mehrheitsvolk erst in der Entwicklung begriffen. Würde somit eine dem Judenstaat auferlegte minderheitenrechtliche Verpflichtung 187

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