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Der Morgen · 1937-08-01 · Heft 5 (August 1937) · p. 186

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Journal
Der Morgen
Volume
13 (1937-1938)
Issue
Heft 5 (August 1937)
Article
Minoritätenproblem und Teilungsplan
Date
1937-08-01
Page
186 (sequence 2)
Language
German
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Kurt Stillschweig Arabern wirtschaftliche und politische Gleichberechtigung, namentlich Unverletzlichkeit ihres Grundeigentums, garantiert; außerdem müßten die sprachlichen und kulturellen Bedürfnisse der arabischen Bevölkerung, vor allem in Schule, Amt und öffentlichem Leben gewährleistet werden. Wie man sieht, würde also durch den Minderheitenschutz bereits in der Geburtsstunde des neuen Staates sein jüdischer Charakter eine starke Einbuße erfahren. Man muß deshalb die Frage aufwerten, welche Gründe für eine derartige Selbstbeschränkung sprechen und welche Gegenargumente zu erwägen sind. Da der Minderheitenschutz kein Novum darstellt, liegt es nahe, auf die Argumente zurückzugreifen, die in der Vergangenheit zur Rechtfertigung minoritätenrechtlicher Normen vorgebracht worden sind. Überblickt man diese Gründe, die vor allem in den einschlägigen" internationalen Verhandlungen zum Ausdruck kamen, so lassen sich aus ihnen im wesentlichen zwei Gedanken herausschälen: einmal die Erwägung, daß die Auferlegung minderheitenrechtlicher Bestimmungen dann gerechtfertigt sei, wenn eine staatliche Neubildung in Frage stehe. Wünsche nämlich ein eben gegründeter Staat als vollwertiges Mitglied in die Völkergemeinschaft einzutreten, so müsse er für seine Lebensführung die Grundsätze annehmen, die in den anderen zivilisierten Staaten „das Fundament des sozialen Zusammenlebens" bilden („accepter les principes qui sont ä la base de Torganisation sociale dans tous les Etats de TEurope"). Zu derartigen Grundsätzen — das hat namentlich Waddington 1878 vor der Anerkennung Rumäniens und Clemenceau 1919 nach der Konstituierung Polens betont — gehöre eine loyale Behandlung der Minderheiten. Hiermit wurde ein zweiter Gedanke verknüpft: Der Gedanke der Selbstbestimmung. Nach dieser Idee soll eine Nation, die den Wunsch nach Selbständigkeit äußert, als eigener Staat organisiert werden und möglichst alle Nationsgenossen innerhalb eines Gebietes vereinigen. Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß diese Ideallösung praktisch undurchführbar ist. Denn in der Praxis zeigte sich bei fast jeder Grenzziehung, mochte man auch noch so bemüht sein, die politischen Grenzen der Nationalitätenkarte anzupassen, daß die siedlungsmäßige Verflechtung der Völker ein Verschwinden fremdnationaler Gruppen unmöglich macht. Um nur ein Beispiel zu nennen: trotz der neuen Staatenbildungen nach dem Kriege blieben in Litauen polnische und in Polen litauische Bevölkerungsteile bestehen. Wenn nun derartige Gruppen, so meinte man, infolge der ethnischen Gemengelage dazu verurteilt seien, außerhalb ihres konnationalen Mutterstaates zu leben, so "müsse man ihnen wenigstens in-dem fremdnationalen Staat einen Ersatz für das Selbstbestimmungsrecht 186

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