Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 13 (1937-1938)
- Issue
- Heft 2 (Mai 1937)
- Article
- Entwicklungslinien des Nationalismus
- Date
- 1937-05-01
- Page
- 61 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2895450-2895566-2895569-2907158--09737-2907204- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Entwicklungslinien des Nationalismas Was dem nationalen Gedanken gegenüber Sozialismus und Legitimitätsprinzip geglückt war, mißlang ihm gegenüber der Staatsidee. Denn nicht die Nation wurde zum obersten Wert des politischen und rechtlichen Denkens erhoben, sondern der Staat trat in den Mittelpunkt der Ideologie. Seine Souveränität galt als oberster Grundsatz, seine Macht wurde als Allmacht angesehen. Erkannte man dem Staat aber Allmacht, also ein Attribut Gottes zu, so lag es nicht fern, ihn überhaupt Gott gleichzusetzen. In der Tat ist man auch so weit gegangen. „Der Allmacht Gottes in der Natur", heißt es bei Kelsen, „entspricht durchaus die analoge Allmacht des Staates im Bereich des Rechts. Das theologische und das entsprechende juristische Dogma haben den gleichen Sinn." Von diesem Standpunkt aus erscheinen alle politischen Werte dem höchsten irdischen Wesen, dem Staat, untergeordnet. Auch die Nation muß ihm dienen. Sie ist nicht Selbstzweck, sondern bloßes Staatselement. Geschichtlich liegt in dieser Überlegenheit der Staategegenüber der Nationsidee ein zentraler Gedanke, der die weitere Entwicklung durchaus beherrscht hat und sich vornehmlich in zwei Richtungen äußerte: im Völkerrecht und im Staatsnationalismus. Bis etwa 1850 war das Völkerrecht ein Normensystem, das seinen Namen sehr zu Unrecht trug, da es sich fast ausschließlich mit abstrakten Staaten und nicht mit konkreten Völkern beschäftigte. Erst als die nationalen Wogen um die Mitte des vergangenen Jahrhunderts zu einem mächtigen Strom anschwollen, versuchte der Gedanke der Nation die völkerrechtliche Vorherrschaft der Staatsidee zu brechen. Mancini, bedeutender Völkerrechtslehrer und einer der Führer des „Jungen Italien", erklärte 1851 in einer klassisch gewordenen Vorlesung: Nicht der Staat, sondern das Volk, die „Nazionalitä", sei die „idea prima e cardinale" des Völkerrechts. Diese revolutionäre Rechtsauffassung hat bis heute die italienischen Juristen beeinflußt. Aber sie besaß nicht genügende Kraft, um auch jenseits der Alpen Wurzeln zu fassen. Überblickt man nämlich das Völkerrecht des 19. Jahrhunderts, so sieht man, daß es — abgesehen von vereinzelten Regelungen (zugunsten der Polen, Armenier und der völkischen Minderheiten Bulgariens) und einer Reihe von Plebisziten (veranlaßt von Napoleon III. und Cavour) — keine allgemeinen Sätze schuf, die den Völkern als solchen Rechte zuerkannt hätten. Rechtsträger waren und blieben vielmehr die Staaten und nur diese. Ihre Souveränität verhinderte fast jede zwischenstaatliche Regelung nationaler Fragen. Der Gedanke des Staates erwies sich stärker als die Idee der Nation. Was für die zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen galt, war entsprechend für das innerstaatliche Leben maßgebend. Auch 61