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Der Morgen · 1937-04-01 · Heft 1 (April 1937) · p. 9

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Journal
Der Morgen
Volume
13 (1937-1938)
Issue
Heft 1 (April 1937)
Article
Entwicklungslinien des Nationalismus
Date
1937-04-01
Page
9 (sequence 5)
Language
German
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Entwicklungslinien des Nationalismus Abgesehen von diesen und ähnlichen Anklängen bleibt der nationale Gedanke im Mittelalter verschüttet. Auch die Reformation ändert zunächst wenig daran. Mag sie auch vereinzelt nationale Töne anschlagen, — im Kern ist sie eine religiöse und keine nationale Bewegung. Will sie doch das reine Christentum wiederherstellen und damit ein universalistisches System erneuern. Trotzdem ist die Reformation für die weitere Entwicklung des nationalen Gedankens von erheblicher Bedeutung geworden. Denn ihre politische Auswirkung bestand darin, daß' sie in einer Reihe von Staaten das Übergewicht der katholischen Kirche beseitigt hat. Damit war ein Hindernis fortgefallen, das der Ausbreitung nationaler Strömungen entgegenstand. Die Folge zeigt sich zunächst in der Entfaltung der Nationalsprachen auf Kosten des Lateinischen. Außerdem wird in den reformierten Ländern das Erziehungswesen aus den Händen des Klerus genommen und in die des Staates gelegt. Dadurch wird der Weg für den nationalen Differenzierungsprozeß geebnet. Die bewußte Nationalisierung der Bildungsanstalten ist eine Frage der Zeit. Im Jahre 1687 hält Christian Thomasius in Leipzig die erste Vorlesung in deutscher Sprache. Trotzdem blieb der religiöse Gedanke noch immer herrschend. Eine politische Gruppierung nach Nationalitäten fand auch nach der Reformation zunächst nicht statt, vielmehr schieden sich die politischen Fronten nun in Katholiken und Reformierte. Der nationale Gedanke liegt noch so abseits, daß im Dreißigjährigen Krieg bei Rheinfelden das französische Heer durch einen Deutschen, die kaiserliche Armee aber durch einen Franzosen befehligt wurden. * Nach dem Westfälischen Frieden beginnt eine neue staatsrechtliche Entwicklung die einzelnen Territorien zu durchpulsen. Der Satz: „cuius regio eius religio" hatte den Landesherrn das Recht gewährt, die Religion ihrer Untertanen nach der ihrigen zu bestimmen. Hieran knüpfte die Staatslehre an. Wenn der Landesherr, so argumentierte sie, das Recht hat, über die Religion seiner Untertanen zu entscheiden, d. h. über ihre himm'- lische Glückseligkeit zu verfügen, so muß er um so mehr berechtigt sein, ihre irdische Glückseligkeit zu fördern. Damit erhielt der Staat oder der ihn repräsentierende Landesherr die Befugnis, alles zu tun, was er zur Wohlfahrt des Einzelnen nach seinem freien und nicht nachprüfbaren Ermessen für erforderlich hielt. Dank diesem landesherrlichen Recht, „ius politiae" genannt, wurden die Staaten zu Polizeistaaten, zu absoluten Monarchien. Der Stärke der landesherrlichen Gewalt entsprach die Schwäche der Position des Untertanen. Nach dem ius politiae -war <ier Einzelne der Staatsgewalt schrankenlos unterworfen. 9

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