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Der Morgen · 1937-01-01 · Heft 10 (Januar 1937) · p. 445

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
12 (1936-1937)
Issue
Heft 10 (Januar 1937)
Article
Staatsrechtliche Wandlungen
Date
1937-01-01
Page
445 (sequence 5)
Language
German
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Staatsrechtliche Wandlungen. lieh gebundenen Staaten dauernd ein nationales Eigenleben zu gewährleisten; Zweck der Verträge sei es vielmehr, „allmählich die notwendigen Bedingungen zur Herstellung völliger nationaler Einheitlichkeit vorzubereiten". Eine derart zugespitzte Propagierung des Entnationälisierungsgedankens, in der höchsten Minderheitenschutzinstanz vorgetragen, mußte naturgemäß bei allen Minoritäten heftigen Widerspruch auslösen. Auch die Vertreter der jüdischen Massen Osteuropas stimmten in diesen Protest ein. Besonders war es Leo Motzkin, der sich scharf gegen die These Mello Francos wandte. „Das Recht auf Assimilation", so führte Motzkin auf einem Kongreß der vereinigten Minoritäten unter lebhaftem Beifall auch der nichtjüdischen Abgeordneten aus, „gestehen wir, ob wir auch Gegner dieser Idee sind, jedem zu, der sich assimilieren will; die Pflicht der Assimilation lehnen wir ab". Auf die Dauer konnten diese und ähnliche Stimmen der vereinigten Minderheiten, die Stimmen von mehr als 40 Millionen Europäern, auch vom Völkerbundsrat nicht unberücksichtigt gelassen werden. In der Sitzung vom 6. März 1929 ist deshalb das Genfer Forum von der These Mello Francos abgerückt. In rechtlich autoritativer Form ist die Zurückweisung von Francos Theorie aber erst 1935 durch den Ständigen Internationalen Gerichtshof erfolgt. In einem Gutachten von grundsätzlicher Bedeutung hat das Haager Gericht nämlich ausgesprochen, daß nach den Minoritätenabkommen in den vertraglich gebundenen Staaten „den Minderheitsgruppen geeignete Mittel zur Bewahrung ihrer ethnischen Merkmale, ihrer Überlieferung und ihrer nationalen Physiognomie zu sichern" seien. Vergleicht man diese Worte oder Motzkins Ablehnung einer „Pflicht der Assimilation" mit den Emanzipationsgesetzen des vorigen Jahrhunderts, nach denen die Juden „verpflichtet" waren, „nicht ferner eine getrennte Gesellschaft im Staat" zu bilden, so kommt der grundlegende Wandel in den Rechtsanschauungen zweier Jahrhunderte zu sinnfälligem Ausdruck. Der in naturrechtlichen Anschauungen wurzelnde, auf streng individualistischen Grundlagen aufgebaute „Emanzipationsvertrag" der Vergangenheit ist in der Gegenwart durch völkerrechtliche Verträge abgelöst worden, die, wenn auch nur im gedanklichen Ansatz, kollektivistische Elemente enthalten. Wandel der Rechtsanschauung bedeutet jedoch noch keineswegs Wandel der Rechtsanwendung. Die Minoritätenpraxis liefert dafür täglich Beweise. Denn obwohl im Prinzip den nationalen Gruppen des osteuropäischen Raumes Parität und nationales Eigenleben verbrieft sind, ist praktisch in vielen der 445

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