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Der Morgen · 1937-01-01 · Heft 10 (Januar 1937) · p. 443

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Journal
Der Morgen
Volume
12 (1936-1937)
Issue
Heft 10 (Januar 1937)
Article
Staatsrechtliche Wandlungen
Date
1937-01-01
Page
443 (sequence 3)
Language
German
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Staatsrechtliche Wandlungen gliederungsprozeß durch Dissimilation rückgängig macht und für die Zukunft verhindert, werden in Westeuropa die Juden nach den dort heute herrschenden Rechtsanschauungen als Angehörige der Staatsnationen betrachtet. Im Osten hat die Entwicklung einen ganz anderen Verlauf genommen. Hier hat das 19. Jahrhundert weder Eingliederungsversuche der Juden noch Emanzipationsgesetze der Staaten gebracht. Erst nach dem Weltkrieg ist, theoretisch wenigstens, eine Emanzipation des Ostjudentums erfolgt. Wie ordnet sich nun diese Emanzipation einer fremdnationalen und nicht assimilationsbereiten Gruppe in die oben geschilderten Rechtsgedanken ein? Hat man die These von der Unzulässigkeit einer „Nation in der Nation" fallen lassen? In der Tat, es liegt hier ein tiefgreifender Wandel der Rechtsanschauungen vor, der, Jahrzehnte hindurch innerlich vorbereitet, bei Beendigung des Krieges in Erscheinung getreten ist. Das Ende des Weltkriegs brachte die Zertrümmerung dreier großer Reiche: Rußlands, Österreich-Ungarns und der Türkei. Auf dem Boden der ehemaligen Monarchien sollte nach dem Willen und den Verheißungen der alliierten und assoziierten Mächte eine Fülle neuer Staaten entstehen. Auf diese Weise sollte das Selbstbestimmungsrecht der Nationen, von Wilson feierlich verkündet, Wirklichkeit werden und die Grundlage für die neue Staatenkarte Europas bilden. Dadurch hoffte man, es werde, wie Weizmann kürzlich formulierte, „aus dieser Welt von Blutvergießen und Kummer eine bessere Welt erstehen". Die ideale Verwirklichung der Wilsonschen Gedankengänge hätte nun erfordert, auf dem Boden der drei ehemaligen Monarchien jeder nationalen Gruppe staatliche Selbständigkeit zuzuerkennen. Aber ein derartiges Ideal ließ sich trotz Wilsons Formel nicht realisieren, denn die Siedlungsräume der Volksgruppen Osteuropas sind keineswegs streng voneinander abgegrenzt. Leben doch fast in jedem Gebiet mit kompakter national einheitlicher Bevölkerung zugleich auch — mehr oder minder dicht — zahlreiche Angehörige anderer ethnischer Gemeinschaften. Für solche Splitter ist naturgemäß die Organisierung im eigenen Staat technisch undurchführbar. Was sollte nun in den drei zertrümmerten Monarchien mit derartigen ethnischen Sprengsein geschehen, zu denen vor allem die Juden gehören? Sie sollten, konnte man sie schon nicht selbständig als Staat organisieren, in ihren Heimatländern ein Surrogat der Selbstbestimmung erhalten (abgesehen von der Besonderheit des jüdischen „national home" in Palästina). Dies Surrogat sollte darin 443

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