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Der Morgen · 1937-01-01 · Heft 10 (Januar 1937) · p. 442

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
12 (1936-1937)
Issue
Heft 10 (Januar 1937)
Article
Staatsrechtliche Wandlungen
Date
1937-01-01
Page
442 (sequence 2)
Language
German
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Kurt Stillschweig „Verpflichtung" unerfüllt, so sollen sie „als fremde Juden angesehen und behandelt werden". * Worin bestand nun die „Bedingung", an die die Gesetzgebungen die Emanzipation geknüpft hatten? Welchen Inhalt hatte die „Verpflichtung", die die Gegenleistung der Juden für ihre Gleichberechtigung darstellen sollte? Clermont-Tonnerre hat diese Frage in der französischen Nationalversammlung in großen Zügen beantwortet: „Den Juden als Nation ist alles zu verweigern, den Juden als Menschen alles zu gewähren". Die „Verpflichtung" der Juden, die „Bedingung" ihrer Emanzipation bestand also darin, keine eigene „Nation" zu bilden. Folglich betrachteten es die Gesetzgebungen als ihre Aufgabe, den Juden die Ablegung aller Merkmale einer „jüdischen Nation" zu gebieten. Die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten haben diese Aufgabe auf verschiedene Weise zu lösen gesucht. Die französischen oder unter französischem Einfluß stehenden Gesetze drückten die an die Juden gerichtete Entnationalisierungsforderung nur ganz allgemein aus. So „hofft" beispielsweise ein Napoleon-Dekret durchaus vage, daß zwischen den Juden „und den übrigen Bürgern unseres Reiches keine Verschiedenheit mehr stattfinden wird". Ähnlich „erwägt" Jerome Bonaparte, ohne sich in Einzelheiten einzulassen, in einer Verordnung vom Jahre 1808, „daß die Juden nicht ferner eine getrennte Gesellschaft im Staat ausmachen dürfen". Im Herzogtum Warschau erwartet die Gesetzgebung, daß die Juden „die sie von der übrigen Bevölkerung so sehr unterscheidenden Besonderheiten ausmerzen werden", ohne daß das Dekret diese „Besonderheiten" aufzählt. Demgegenüber arbeiten die Gesetzgebungen der deutschen Staaten präziser; sie bezeichnen die Entnationalisierungsforderung näher. Das preußische Emanzipationsedikt etwa legt den Juden die „Verpflichtung" auf, „fest bestimmte Familiennamen" zu führen und die deutsche „oder eine andere lebende Sprache" bei Rechtsgeschäften zu gebrauchen; ja, der Schroettersche Entwurf hatte darüber hinaus die „Bedingung" aufgestellt, die Juden sollten „deutsche Kleidung tragen und den Bart sich scheren lassen". Die Juden haben die an sie in den mittel- und westeuropäischen Staaten gestellten Forderungen mit bestem Willen zu erfüllen gesucht. Länger als ein Jahrhundert haben sie sich bemüht, keine „Nation in der Nation" mehr zu bilden und durch geistige Haltung und selbständige Leistung die gesetzlich von ihnen geforderte Eingliederung auch von sich aus zu vollziehen. Über den Erfolg dieser Versuche gehen freilich die Meinungen auseinander. Während die deutsche Rassegesetzgebung den Ein- 442

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