Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 12 (1936-1937)
- Issue
- Heft 10 (Januar 1937)
- Article
- Staatsrechtliche Wandlungen
- Date
- 1937-01-01
- Page
- 441 (sequence 1)
- Language
- German
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Kurt Stillschweig: Staatsrechtliche Wandlangen Als gegen Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts die Frage der Judenemanzipation zum Gegenstand einer Diskussion in Europa gemacht wurde, standen die westlichen Staaten des Kontinents in einer politischen Umgestaltung. Das „ancien regime" war zerbrochen; neue Formen sollten den alten Bau des absolutistischen Staatsorganismus ersetzen. Auch die Wissenschaft trat in dieser Zeit der Gärung in den Dienst der neuen Ideen. Namentlich das Staatsrecht betrachtete es als seine Aufgabe, dem neuen Zeitalter das theoretische Rüstzeug zu liefern und den Gang der Politik vorzubereiten oder zu ergänzen. So knüpfte die Theorie des Staatsrechts an Rousseaus „contrat social" an; man versuchte, das Verhältnis zwischen Staat und Untertan als „Subjektionsvertrag" zu konstruieren. Die Rechtsposition des Staates und des Untertanen, die Rechte und Pflichten beider — so lautete der Kern der neuen Lehre — sind die „unmittelbare Folge eines und desselben Rechtsverhältnisses", eben des „Subjektionsvertrages". In diese Thesen ordnete man auch die staatsrechtliche Ausgestaltung der Judenemanzipation ein. Zwar wurden die Vorschriften, die den Juden nach der französischen Revolution teilweise oder völlige Gleichberechtigung gewährten, im einzelnen recht unterschiedlich normiert. Aber die rechtlichen Grundgedanken waren überall die gleichen. Denn all die zahllosen Verordnungen, Gesetze und Edikte über die Emanzipation wurzeln in einer Lehre: in der Lehre vom „Subjektionsvertrag". Das staatsrechtliche Schema des Emanzipationsvorganges ist hiernach denkbar einfach. Die Emanzipation ist ein „Staatsvertrag". Der eine Partner, der Staat, verspricht oder gewährt den Juden gänzliche oder beschränkte Gleichberechtigung, die Juden hingegen verpflichten sich zu einer Gegenleistung. Beides geschieht in Wendungen, die durchaus im Stil privatrechtlicher Vereinbarungen gehalten sind. Beispielsweise spricht der Schroettersche Entwurf zum preußischen Emanzipationsedikt von einer „Bedingung", die die Juden zu erfüllen haben: „zur Erfüllung dieser Bedingung", heißt es dann in der Sprache eines kontrahierenden privaten Gläubigers weiter, „wird den Juden eine Frist von sechs Monaten bewilligt". Ähnlich werden in dem Emanzipationsedikt selbst die Juden nur gegen Übernahme einer „Verpflichtung" als Staatsbürger anerkannt. Lassen sie diese 441